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Rechtfertigungs

Rechtfertigung, im rechtlichen und philosophischen Sprachgebrauch häufig als Rechtfertigungsgrund bezeichnet, beschreibt Gründe, durch die eine Handlung trotz ihrer grundsätzlich rechtswidrigen oder schuldhaften Natur als zulässig gilt. Im Strafrecht bedeutet ein Rechtfertigungsgrund, dass die Rechtswidrigkeit der Handlung aufgehoben ist und der Täter nicht strafbar wird. Eine Entschuldigung hingegen erklärt zwar das Fehlverhalten, hebt aber die Rechtswidrigkeit der Handlung nicht notwendigerweise auf.

Typische Rechtfertigungsgründe in vielen Rechtsordnungen sind Notwehr, Notwehrhilfe und Notstand. Notwehr liegt vor, wenn eine rechtswidrige

In der Moralphilosophie dient die Rechtfertigung dazu, moralisch tragfähige Begründungen für Handlungen zu liefern, die ansonsten

Die Abgrenzung zu anderen Kategorien ist zentral: Ein Rechtfertigungsgrund bezieht sich auf die normative Zulässigkeit der

Angriffssituation
durch
eine
erforderliche
und
angemessene
Abwehrhandlung
abgewehrt
wird.
Notwehrhilfe
erfasst
die
Verteidigung
von
Dritten
gegen
einen
gegenwärtigen
Angriff.
Notstand
tritt
ein,
wenn
gegenwärtige
Gefahr
von
einem
legitimen
Rechtsgut
abgewendet
wird,
etwa
um
eine
unmittelbar
drohende
Gefahr
abzuwenden.
Daneben
kann
es
je
nach
Rechtsordnung
weitere
speziell
gerechte
Gründe
geben,
wie
die
rechtfertigende
Pflichtenkollision,
wenn
die
Erfüllung
einer
Pflicht
eine
andere
Pflicht
oder
ein
geschütztes
Rechtsgut
verletzt,
aber
unter
den
Umständen
geboten
ist.
als
falsch
oder
verwerflich
gelten
würden.
Die
Frage
nach
einer
Rechtfertigung
berührt
oft
Quellen
der
Pflicht,
Verhältnismäßigkeit
und
Kontextabhängigkeit.
Handlung
selbst;
Schuld
oder
Schuldbarkeit
wird
dabei
rechtlich
oder
moralisch
als
ausgeschlossen
oder
vermindert
betrachtet.