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Schwerbehinderte

Schwerbehinderte beziehen sich in Deutschland auf einen rechtlich definierten Personenkreis. Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn der Grad der Behinderung (GdB) offiziell auf 50 oder höher festgesetzt wird. Die Feststellung erfolgt durch das zuständige Versorgungsamt bzw. den medizinischen Dienst der Rentenversicherung im Auftrag der Behörde. Der GdB bewertet, wie stark eine Behinderung den Alltag und die Teilhabe am Arbeitsleben beeinträchtigt.

Mit der Anerkennung als schwerbehindert eröffnen sich bestimmte Rechtsvorteile und Schutzmechanismen. Zu ihnen gehören unter anderem

Zur Teilnahme am öffentlichen Leben dienen der Schwerbehindertenausweis und die damit verbundenen Merkzeichen. Der Ausweis kann

In Praxis arbeiten Bund, Länder und Sozialleistungsträger daran, die gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben und am gesellschaftlichen

ein
besonderer
Kündigungsschutz
und,
je
nach
individueller
Situation,
Anspruch
auf
zusätzliche
Unterstützungsleistungen
zur
beruflichen
Teilhabe.
In
Unternehmen
mit
einer
bestimmten
Größe
besteht
zudem
die
Möglichkeit,
eine
Schwerbehindertenvertretung
zu
wählen,
die
die
Belange
der
betroffenen
Beschäftigten
gegenüber
dem
Arbeitgeber
vertritt.
Merkmale
wie
aG
(außergewöhnliche
Gehbehinderung),
Bl
(Blindheit),
B
(Begleitbedarf),
G
(Gehbehinderung)
oder
H
(Hilflosigkeit)
tragen;
sie
kennzeichnen
zusätzliche
Rechte
oder
Hilfen.
Das
Vorliegen
eines
GdB
von
50
oder
mehr
wird
damit
oft
in
Verbindung
zu
bestimmten
Ansprüchen,
etwa
auf
steuerliche
Erleichterungen
oder
behinderungsbedingte
Vergünstigungen,
gebracht.
Leben
zu
fördern.
Schwerbehinderte
haben
Anspruch
auf
angemessene
berufliche
Anpassungen,
Barrierefreiheit
in
Bildungseinrichtungen,
Verkehr
und
öffentlichen
Einrichtungen
sowie
Unterstützung
zur
Teilhabe
am
gesellschaftlichen
Leben.