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Versorgungsamt

Versorgungsamt bezeichnet in Deutschland eine öffentliche Behörde, die Angelegenheiten rund um Behinderungen und damit verbundene Sozialleistungen bearbeitet. Die Zuständigkeit liegt in der Regel bei den Landesverwaltungen bzw. den übergeordneten Sozialbehörden der Länder. Historisch gewachsen, dient das Versorgungsamt heute vor allem der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und der Ausstellung behinderungsrelevanter Dokumente. In vielen Bundesländern trägt die Behörde weiterhin den Namen Versorgungsamt oder ist organisatorisch in größere Behörden integriert.

Aufgaben des Versorgungsamts umfassen die Feststellung des Grades der Behinderung gemäß SGB IX, die Ausstellung des

Verfahren: Betroffene oder deren gesetzliche Vertreterinnen können eine Anerkennung der Behinderung beantragen. Hierzu reichen in der

Bedeutung: Der festgestellte GdB beeinflusst den Anspruch auf bestimmte Rechte und Vergünstigungen, wie steuerliche Erleichterungen, bevorzugte

Hinweis: In einigen Bundesländern sind Versorgungsämter organisatorisch in andere Behörden integriert, der Begriff Versorgungsamt bleibt jedoch

Schwerbehindertenausweises
sowie
der
dazugehörigen
Merkzeichen.
Es
bietet
Beratung
und
betreut
die
Aktenführung
sowie
das
Verwaltungsverfahren.
Zudem
arbeitet
es
mit
anderen
Behörden
wie
Renten-,
Steuer-
und
Gesundheitsbehörden
zusammen,
um
notwendige
Unterstützungsleistungen
zu
ermöglichen.
Regel
medizinische
Unterlagen
ein;
ggf.
wird
eine
Begutachtung
durch
Fachärztinnen
oder
Fachärzte
veranlasst.
Nach
Prüfung
wird
eine
Entscheidung
getroffen,
die
den
GdB
und
gegebenenfalls
Merkzeichen
festlegt.
Gegen
Entscheidungen
besteht
der
Rechtsweg
zum
Sozialgericht.
Berücksichtigung
im
Arbeitsleben
oder
Mobilitäts-
und
Parkrechte.
Die
Merkzeichen
kennzeichnen
spezifische
Beeinträchtigungen
und
beeinflussen
zusätzliche
Leistungen.
Die
Rechtsgrundlagen
liegen
im
Sozialgesetzbuch
IX;
die
konkrete
Ausgestaltung
kann
je
nach
Bundesland
variieren.
geläufig
und
beschreibt
die
zentrale
Funktion
der
Behörde.