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Rechtslizenz

Rechtslizenz bezeichnet in der Rechtslehre eine Erlaubnis zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder anderer Rechtsgüter, die nicht durch eine vertragliche Vereinbarung, sondern durch gesetzliche Vorschriften entsteht. Sie ist damit eine Art Lizenz, die durch das Gesetz und nicht durch Verhandlungen zwischen Rechteinhaber und Nutzer begründet wird. Rechtslizenzen dienen dazu, dem Allgemeininteresse zu bestimmten Nutzungen Raum zu geben, ohne dass der Rechteinhaber ausdrücklich zustimmen muss.

Im deutschen Urheberrecht sind zentrale Rechtslizenzen in Schrankenregelungen verankert. Typische Beispiele sind das Zitierrecht, das zulässiges

Rechtslizenzen sind zeitlich und räumlich begrenzt und können durch künftige Gesetzesänderungen verändert werden. Sie schützen zwar

In der Praxis bedeutet Rechtslizenz, dass der Staat in bestimmten Situationen Nutzungen urheberrechtlich geschützter Inhalte erlaubt,

Zitieren
aus
Werken
unter
bestimmten
Bedingungen
erlaubt,
sowie
Vervielfältigungen
zum
privaten
Gebrauch
(Privatkopie)
und
ähnliche
gesetzliche
Ausnahmen,
etwa
für
Wissenschaft,
Bildung
oder
barrierefreie
Nutzungen.
Für
diese
Nutzungen
gelten
meist
Voraussetzungen
wie
Umfang,
Quellenangaben,
Nicht-kommerzielle
Nutzung
oder
der
Schutz
vor
Umgehung
technischer
Schutzmaßnahmen.
den
Nutzer
in
bestimmten
Fällen,
behalten
dem
Rechteinhaber
aber
das
Ausschließlichkeitsrecht
vor
und
ersetzen
keine
freie
Zustimmung
zur
Nutzung
durch
einen
Vertrag.
ohne
dass
individuelle
Verträge
erforderlich
sind.
Rechteinhaber
können
weiterhin
Lizenzen
erteilen
oder
vertraglich
ausschließliche
Rechte
vergeben.
See
also:
Urheberrecht,
Schrankenregelungen,
Zitierrecht,
Privatkopie.