Ausschließlichkeitsrecht
Ausschließlichkeitsrecht bezeichnet im Vertragswesen das Recht oder die Verpflichtung einer Partei, bestimmte Rechte oder Vermarktungswege ausschließlich durch eine andere Partei nutzen oder vertreiben zu lassen. Gegenüber dem Nichtausschließlichkeits- oder dem Alleinvertretungsmodell bedeutet es, dass der Rechteinhaber dem Empfänger das Alleinrecht in einem definierten Gebiet, für eine bestimmte Produkt- oder Dienstleistungsklasse oder Nutzungsform einräumt. Gleichzeitig verpflichtet sich der Verleiher, innerhalb dieses Rahmens keine weiteren Dritten mit denselben Rechten zu versehen.
Typische Formen sind Ausschließlichkeitslizenz im IP-Bereich, Ausschließlichkeitsvertrieb oder -vertretung im Handel sowie Ausschließlichkeitsvereinbarungen in Franchise- oder
Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Vertrag: Der Ausschließlichkeitsnehmer erhält das alleinige Vermarktungsrecht in dem
Aus kartellrechtlicher Sicht kann ein Ausschließlichkeitsrecht wettbewerbsbeschränkend wirken, insbesondere bei hohen Marktanteilen oder extensiver Marktausglieferung. Es
In der Praxis ist das Instrument üblich in Software- und IP-Lizenzen, Verlagsrechten, Industrie- und Handelsverträgen sowie