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Grundrechtsverletzungen

Grundrechtsverletzungen sind Verstöße gegen die in der Verfassung verankerten Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland. Sie betreffen vor allem Handlungen oder Unterlassungen der öffentlichen Gewalt, können aber in bestimmten Fällen auch private Akteure betreffen (Drittwirkung). Ziel der Grundrechte ist der Schutz des Einzelnen vor staatlicher Willkür und zugleich die Begrenzung staatlicher Macht.

Die Grundrechte schützen individuelle Freiheits- und Gleichheitsansprüche gegenüber dem Staat. Sie wirken als Schranken für Gesetze

Rechtswege: Verletzungen können vor Verwaltungs- oder Zivilgerichten geltend gemacht werden; zentral ist die Verfassungsbeschwerde gemäß Art.

Europäischer Kontext: Grundrechte stehen auch im europäischen Rahmen, etwa durch die Europäische Menschenrechtskonvention und die Charta

und
behördliches
Handeln.
Beispiele
sind
Art.
1
GG
(Menschenwürde),
Art.
2
GG
(Allgemeine
Freiheitsrechte),
Art.
5
GG
(Meinungsfreiheit),
Art.
8
GG
(Versammlungsfreiheit),
Art.
10
GG
(Presse-
und
Postgeheimnis),
Art.
12
GG
(Berufsfreiheit)
und
Art.
14
GG
(Eigentum).
Viele
Rechte
sind
negative
Rechte,
die
staatliche
Eingriffe
verhindern,
andere
enthalten
auch
Pflicht-
oder
Leistungsaspekte.
Die
Schranken
der
Grundrechte
müssen
verfassungsmäßig
gerechtfertigt
und
durch
Verhältnismäßigkeit
geprüft
werden.
93
GG,
die
beim
Bundesverfassungsgericht
eingelegt
wird.
Dort
prüft
der
Senat,
ob
ein
Grundrecht
verletzt
ist
und
ob
die
Maßnahme
verfassungsrechtlich
gerechtfertigt
war.
Neben
der
Verfassungsbeschwerde
bestehen
weitere
Rechtsmittel
wie
Schadensersatz,
Unterlassung
oder
Rücknahme
von
Maßnahmen.
der
Grundrechte
der
EU,
die
den
grundrechtlichen
Schutz
erweitern
und
ergänzen.