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Gegenleistungsumfang

Gegenleistungsumfang bezeichnet im Vertragsrecht den Umfang der Gegenleistungen, die eine Partei als Gegenleistung für die vertragliche Hauptleistung zu erbringen hat. Er ergibt sich in der Regel aus der vertraglichen Vereinbarung, kann aber auch durch gesetzliche Vorgaben oder übliche Branchenpraxis geprägt sein. Der Gegenleistungsumfang umfasst sowohl monetäre als auch nicht monetäre Leistungen, wie Zahlung, Lieferung, Abnahme, Abtretung von Rechten oder zusätzliche Serviceleistungen.

Der Gegenleistungsumfang wird in gegenseitigen Verträgen typischerweise durch den Vertrag festgelegt. Fehlt eine eindeutige Regelung, gelten

Beispiele: Beim Kauf einer Maschine umfasst der Gegenleistungsumfang die Lieferung, Montage und Abnahme durch den Käufer

Rechtsfolgen: Bricht eine Partei den Gegenleistungsumfang zu, kann die andere Partei die Leistung gemäß § 320 BGB

Fazit: Der Gegenleistungsumfang sichert das Gegenseitigkeitsverhältnis und bestimmt, welche Leistungen in welchem Umfang als Gegenleistung zu

wesentliche
Grundsätze
des
Schuldrechts:
Die
Hauptleistungspflichten
und
die
entsprechende
Gegenleistung
sollen
im
Gleichgewicht
stehen.
In
Kaufverträgen
etwa
besteht
der
Gegenleistungsumfang
aus
Lieferung
und
Übereignung
gegen
Zahlung
des
Kaufpreises;
im
Werk-
oder
Dienstvertrag
zusätzlich
vertraglich
vereinbarte
Abnahme,
Prüfung,
Gewährleistung
etc.
sowie
Zahlung
des
Kaufpreises.
Bei
einem
Bauauftrag
umfasst
er
die
Bauleistung,
Abnahme
und
die
vertraglich
geregelte
Vergütung;
Zusatzleistungen
oder
Änderungswünsche
können
den
Umfang
erweitern.
ganz
oder
teilweise
verweigern,
Schadenersatz
verlangen
oder
den
Vertrag
anpassen.
Bei
Mängeln
kann
der
Umfang
der
Gegenleistung
durch
Nachbesserung,
Nachlieferung
oder
Herabsetzung
des
Preises
beeinflusst
werden.
erbringen
sind;
er
ist
zentral
für
Vertragsverhandlungen
und
Rechtsfolgen
bei
Leistungsstörungen.