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Fallrechtsprechung

Fallrechtsprechung bezeichnet die Gesamtheit der gerichtlichen Entscheidungen, durch die Gerichte Rechtsnormen auf konkrete Sachverhalte anwenden, auslegen und weiterentwickeln. In vielen Rechtsordnungen, insbesondere im Kontinentalrecht, ist sie eine ergänzende Quelle neben geschriebenem Gesetz, Verordnungen und Rechtslehre. Die Fallrechtsprechung umfasst die Begründungen der Urteile, insbesondere die ratio decidendi, also den maßgeblichen Rechtsgrund, auf dem das Urteil beruht, sowie gelegentlich obiter dicta, also erläuternde Bemerkungen, die bindend nicht sind.

Funktion und Bedeutung: Sie klärt Rechtsfragen, füllt gesetzliche Lücken, entwickelt Rechtsprinzipien weiter und schafft Orientierung für

Kritik und Grenzen: Die fallbezogene Rechtsentwicklung kann zu Unbestimmtheit führen, wenn bestehende Rechtsnormen unterschiedlich interpretiert werden

zukünftige
Entscheidungen.
Dabei
bildet
sie
das
Mittel,
durch
das
abstrakte
Normen
auf
spezifische
Lebenssachverhalte
angewendet
werden.
Die
Stärke
und
Reichweite
der
Fallrechtsprechung
variiert
je
nach
Rechtsordnung:
In
Deutschland
beispielsweise
sind
Gesetze
die
primäre
Rechtsquelle;
Präzedenzwirkung
von
Urteilen
ist
nicht
so
stark
wie
im
common-law-System,
dennoch
haben
Entscheidungen
höherer
Gerichte,
insbesondere
des
Bundesgerichtshofes
oder
des
Bundesverfassungsgerichts,
eine
erhebliche
prägende
Wirkung
auf
Rechtsanwendung
und
Rechtsfortbildung.
In
der
Europäischen
Union
und
im
EU-Recht
übernehmen
EuGH-Entscheidungen
eine
vergleichbare
Orientierungs-
und
Interpretationsfunktion,
die
nationales
Recht
beeinflussen
kann.
oder
Divergenzen
zwischen
Gerichten
auftreten
lassen.
Gleichzeitig
stärkt
sie
die
Rechtsanwendung,
Rechtsklarheit
und
Anpassung
an
neue
soziale
Verhältnisse.