Fallrechtsprechung
Fallrechtsprechung bezeichnet die Gesamtheit der gerichtlichen Entscheidungen, durch die Gerichte Rechtsnormen auf konkrete Sachverhalte anwenden, auslegen und weiterentwickeln. In vielen Rechtsordnungen, insbesondere im Kontinentalrecht, ist sie eine ergänzende Quelle neben geschriebenem Gesetz, Verordnungen und Rechtslehre. Die Fallrechtsprechung umfasst die Begründungen der Urteile, insbesondere die ratio decidendi, also den maßgeblichen Rechtsgrund, auf dem das Urteil beruht, sowie gelegentlich obiter dicta, also erläuternde Bemerkungen, die bindend nicht sind.
Funktion und Bedeutung: Sie klärt Rechtsfragen, füllt gesetzliche Lücken, entwickelt Rechtsprinzipien weiter und schafft Orientierung für
Kritik und Grenzen: Die fallbezogene Rechtsentwicklung kann zu Unbestimmtheit führen, wenn bestehende Rechtsnormen unterschiedlich interpretiert werden