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Beihilferecht

Beihilferecht ist der Teil des Europäischen Rechts, der staatliche Beihilfen an Unternehmen regelt. Ziel ist die Verhinderung wettbewerbsverzerrender Subventionen im Binnenmarkt. Unter Beihilfen versteht man Maßnahmen des Staates oder anderer öffentlicher Stellen, die aus öffentlichen Ressourcen Vorteile für ein bestimmtes Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig verschaffen und Handelswirkungen haben oder haben können.

Die Rechtsgrundlagen bilden vor allem die Artikel 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen

Verfahren und Prüfung: Beihilfemaßnahmen müssen in der Regel der Kommission vor ihrer Umsetzung gemeldet werden (Art.

Formen und Praxis: Beihilfen umfassen Zuschüsse, Bürgschaften, zinsgünstige Darlehen, Steuervergünstigungen oder andere selective Vorteile. Sie richten

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Union
(AEUV).
Danach
gilt
Beihilfe
als
jede
Maßnahme,
die
einem
Unternehmen
oder
bestimmten
Wirtschaftszweigen
einen
Vorteil
verschafft,
und
damit
potenziell
den
Wettbewerb
und
den
Handel
zwischen
Mitgliedstaaten
beeinflusst.
Beihilfen
sind
grundsätzlich
genehmigungspflichtig
durch
die
Europäische
Kommission;
Ausnahmen
bestehen
unter
anderem
für
De-minimis-Beihilfen,
Allgemeine
Gruppenfreistellungsverordnungen
(BER)
und
andere
blockexemptionbasierte
Regelungen.
108
AEUV).
Die
Kommission
prüft,
ob
sie
mit
dem
Binnenmarkt
vereinbar
ist,
und
kann
die
Maßnahme
genehmigen,
mit
Auflagen
versehen
oder
untersagen.
Falls
eine
Beihilfe
gegen
Unionsrecht
verstößt,
kann
die
Kommission
Rückfordern
verfügen
oder
die
Maßnahme
aufheben.
Zudem
gibt
es
spezifische
Regelungen
zu
Kumulierung,
Transparenz
und
zeitlicher
Laufzeit.
sich
häufig
auf
Forschung,
Entwicklung,
Umwelt,
regionalen
Ausgleich
oder
KMU-Unterstützung.
Das
Beihilferecht
wird
durch
Richtlinien,
Verordnungen
und
Leitlinien
konkretisiert,
einschließlich
der
Sonderregeln
für
Krisen-
oder
Fördermaßnahmen.