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nichtausschließliche

Nichtausschließliche, in der Regel als nicht-ausschließlich übersetzt, ist ein rechtlicher Begriff aus dem Bereich des Vertrags- und Markenrechts, der eine Lizenz beschreibt, bei der dem Lizenznehmer Nutzungsrechte eingeräumt werden, der Lizenzgeber jedoch weiterhin berechtigt bleibt, dieselben Rechte auch anderen Nutzern oder selbst auszuüben. Im Gegensatz dazu wird bei einer exklusiven Lizenz dem Lizenznehmer das ausschließliche Recht eingeräumt, üblicherweise innerhalb eines bestimmten Gebiets, einer bestimmten Nutzungsart oder eines bestimmten Mediums.

Typischer Inhalt einer nichtausschließlichen Lizenz ist der Umfang der Rechte (z. B. Gebiet, Nutzungsart, Medien), die

Vor- und Nachteile ergeben sich für beide Seiten. Lizenznehmer profitieren oft von geringeren Kosten und schnellerem

Gängige Anwendungsbereiche sind Software, Bild- und Tonmaterial, Verlagsrechte oder Forschungs- und Bildungsnutzungen. Häufige Vertragsformulierungen definieren Rechte,

Laufzeit,
Vergütung
oder
Tantiemen,
sowie
Klauseln
zur
Sublicensing-
oder
Weiterveräußerungsfähigkeit.
Der
Lizenzgeber
behält
in
der
Regel
Eigentum
an
den
geschützten
Werken
und
kann
die
Rechte
auch
an
andere
Lizenznehmer
vergeben
oder
das
Material
selbst
nutzen.
Der
Lizenznehmer
erhält
Nutzungsrechte
innerhalb
der
vertraglich
festgelegten
Grenzen,
muss
aber
damit
rechnen,
dass
Dritte
ähnliche
Rechte
erhalten
können.
Marktzugang,
tragen
jedoch
das
Risiko
der
Konkurrenz
oder
der
Verlust
von
Exklusivität.
Lizenzgeber
können
durch
mehrere
gleichzeitig
eingeräumte
Rechte
größere
Erlöse
erzielen,
aber
eine
Vermarktungskonflikte
oder
Qualitätskontrollen
müssen
sorgfältig
gemanagt
werden.
Territory,
Field
of
Use,
Laufzeit,
Kündigung
und
mögliche
Sublicensing-Bestimmungen,
wobei
der
Begriff
selbst
klarstellt,
dass
die
Rechte
nicht
monopolisiert
sind.