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Vertragsparteien

Vertragsparteien bezeichnet in der Rechtslehre die natürlichen oder juristischen Subjekte, die in einem Vertrag gegenseitige Rechte und Pflichten übernehmen. Typischerweise können natürliche Personen, juristische Personen (wie GmbH, AG) oder rechtsfähige Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) als Parteien auftreten. In vielen Rechtsordnungen können auch staatliche Stellen oder internationale Organisationen Vertragsparteien sein.

Zur Identifikation der Parteien gehören klare Angaben wie Name oder Firma, Anschrift, Rechtsform und gegebenenfalls weitere

Die Entstehung von Rechtsverbindlichkeiten erfolgt durch übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme). Jede Partei verpflichtet sich zur

Vertretung und Vertretungsbefugnisse spielen eine zentrale Rolle: Vertreter handeln im Namen einer Partei aufgrund Vollmacht (z.

Verträge enden in der Regel durch Erfüllung, Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung; konkrete Beendigungsformen richten sich nach

Registerdaten
(z.
B.
Handelsregister-
oder
Vereinsregisternummer).
Bei
natürlichen
Personen
reichen
Identität
und
Anschrift;
bei
juristischen
Personen
kommen
zusätzlich
der
Sitz,
die
Rechtsform
und
ggf.
der
Vertreter
ins
Spiel.
Parteien
müssen
rechtsfähig
sein;
Minderjährige
oder
Geschäftsunfähige
handeln
durch
gesetzliche
Vertreter
oder
mit
entsprechender
Zustimmung.
Erbringung
der
vertraglich
geschuldeten
Leistung;
Treu
und
Glauben,
Fristen
und
Abnahmepflichten
sind
zu
beachten.
Bei
mehreren
Parteien
kann
es
zu
gemeinsamer
oder
getrennter
Haftung
kommen
(z.
B.
Gesamtschuldner-
oder
Solidarschuldnerregelungen).
B.
Prokura,
Handlungsvollmacht).
In
Verträgen
können
auch
spezielle
Regelungen
zu
Rechtswahl,
Gerichtsstand,
Formvorschriften
oder
notarielle
Beurkundung
vorgesehen
sein.
dem
Vertragstext
und
dem
anwendbaren
Recht.