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Verpflichtungsgeschäft

Verpflichtungsgeschäft bezeichnet im deutschen Zivilrecht ein Rechtsgeschäft, durch das Verpflichtungen zwischen den Parteien entstehen. Es schafft Ansprüche und Pflichten, ohne dass damit notwendigerweise die Eigentums- oder Besitzänderung an einem Gegenstand verbunden ist. Typische Verpflichtungsgeschäfte sind Kaufverträge, Dienstverträge, Mietverträge oder Werkverträge, in denen der eine Teil zu einer bestimmten Leistung verpflichtet wird und der andere zu einer Gegenleistung.

In der Regel folgt auf das Verpflichtungsgeschäft das sogenannte Verfügungsgeschäft. Dieses allein bewirkt die rechtliche Veränderung

Formvorschriften und Rechtsfolgen: Die meisten Verpflichtungsgeschäfte ergeben sich durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot und Annahme).

Verpflichtungsgeschäft ist damit ein grundlegendes Baustein des Zivilrechts, der die Grundlagen für rechtswirksame Leistungsbeziehungen bildet und

am
Gegenstand,
zum
Beispiel
die
Übereignung
einer
Sache
oder
die
Abtretung
eines
Rechts.
Das
Beispiel
Kaufvertrag
zeigt
die
zweistufige
Struktur:
Der
Verkäufer
verpflichtet
sich
zur
Lieferung
und
Übertragung
des
Eigentums
bzw.
der
Sache,
der
Käufer
zur
Zahlung
des
Kaufpreises;
die
tatsächliche
Eigentums-
oder
Lastenübertragung
erfolgt
im
Verfügungsgeschäft.
Für
manche
Rechtsgeschäfte
können
besondere
Formvorschriften
gelten
(z.
B.
notarielle
Beurkundung
bei
Immobilienkäufen).
Bei
Pflichtverletzungen
oder
Nichtleistung
greifen
zivilrechtliche
Rechtsbehelfe
wie
Schadensersatz
oder
Leistungen
auf
Erfüllung.
eng
mit
dem
Verfügungsgeschäft
verknüpft
ist,
das
die
tatsächliche
rechtliche
Änderung
an
Gegenständen
herbeiführt.
Related
terms
sind
das
zweistufige
Rechtsgeschäft,
der
Kaufvertrag
und
die
Übereignung.