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Verfügungsgeschäft

Verfügungsgeschäft ist ein Begriff des deutschen Zivilrechts und bezeichnet ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht oder Eigentum unmittelbar auf einen anderen übertragen, verändert oder aufgehoben wird. Es wirkt eigenständig und führt die Rechtsfolge direkt herbei, im Gegensatz zum Verpflichtungsgeschäft, das lediglich eine Anspruchsbeziehung begründet, die durch das Verfügungsgeschäft erfüllt wird.

In der Praxis treten Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft oft zusammen auf, beispielsweise beim Kaufvertrag: Der Kaufvertrag begründet

Typische Beispiele für Verfügungsgeschäfte sind die Übereignung beweglicher Sachen durch Übergabe (Eigentums- und Besitzwechsel), die Abtretung

Eigenschaften: Verfügungsgeschäfte können ein- oder mehrseitig sein; sie richten sich nach dem Gegenstand und den jeweiligen

Bedeutung: Das Verfügungsgeschäft bildet einen zentralen Bestandteil der materiellen Rechtsübertragung und sorgt für die unmittelbare Rechtswirkung

eine
Pflicht
zur
Übereignung
der
Sache
und
zur
Zahlung
des
Kaufpreises;
das
Verfügungsgeschäft
bewirkt
anschließend
den
eigentlichen
Eigentumswechsel.
einer
Forderung
(Zession)
sowie
im
Immobilienbereich
die
Auflassung
in
Verbindung
mit
der
Eintragung
ins
Grundbuch.
Für
Grundstücksgeschäfte
gelten
besondere
Form-
und
Wirkungsanforderungen;
die
notarielle
Beurkundung
des
Kaufvertrags
(bzw.
der
Auflassung)
und
die
spätere
Grundbucheintragung
sind
typischerweise
Voraussetzung
für
den
Eigentumsübergang.
gesetzlichen
Vorschriften.
Für
manche
Rechtsgeschäfte
bestehen
formale
Anforderungen,
insbesondere
bei
Immobilien,
wo
notarieller
Beurkundung
und
Grundbuchrecht
maßgeblich
sind.
von
Eigentums-
oder
Rechtenwechseln.