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Verleih

Verleih bezeichnet im Wirtschafts- und Rechtskontext die vorübergehende Überlassung einer Sache oder einer Dienstleistung an eine andere Person, ohne dass Eigentum an der Sache auf diese übergeht. Zweck ist in der Regel die Nutzung der Sache über eine bestimmte Zeit, danach Rückgabe oder Rückgabe einer gleichwertigen Sache. Verleih kann unentgeltlich oder gegen Entgelt erfolgen und wird in der Praxis in vielfältigen Bereichen eingesetzt.

Unterformen des Verleihs gibt es vor allem als Leihe (unentgeltlich) und als gewerbliche Überlassung, etwa beim

Typische Inhalte eines Verleihvertrags sind Dauer der Überlassung, Rückgabefristen, Zustand der Sache bei Rückgabe, Haftung und

Wichtige Anwendungsbereiche sind Bibliotheken und Bildungseinrichtungen, der Verleih von Werkzeugen oder Ausrüstung in Handel und Industrie,

Verleih
von
Geräten,
Werkzeug,
Medien,
Fahrzeugen
oder
digitalen
Inhalten.
Rechtlich
überschneiden
sich
Verleihverträge
mit
Mietverträgen,
Kaufmieten
oder
Leihverträgen
je
nach
Vereinbarung
und
Nutzungsumfang.
Bei
Leihe
bleibt
der
Verleiher
Eigentümer
der
Sache,
während
der
Entleiher
das
Eigentum
nicht
erwirbt;
beim
Mietverhältnis
wird
Besitz
und
Nutzung
gegen
Entgelt
übertragen,
mit
vertraglich
festgelegten
Pflichten.
Versicherung,
Kosten,
Sicherheits-
und
Wartungspflichten
sowie
Regelungen
zu
Verlust,
Beschädigung
oder
Verzögerungen.
Oft
sind
Kautionen
oder
Versicherungen
vorgesehen,
um
Risiken
wie
Verschleiß,
Diebstahl
oder
Beschädigung
zu
decken.
der
Verleih
von
Fahrzeugen
sowie
der
Verleih
digitaler
oder
physischer
Medien.
Verleih
fördert
den
Zugang
zu
Gütern,
senkt
Eigentumshemnisse
und
unterstützt
Sharing-
bzw.
Nutzungsökonomien,
birgt
aber
Haftungs-
und
Kostenrisiken
für
beide
Parteien.