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Diebstahl

Diebstahl bezeichnet im deutschen Strafrecht die rechtswidrige Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit dem Willen, die Sache dem Eigentümer dauerhaft zu entziehen. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter eine Sache, die einer anderen Person gehört oder von dieser rechtlich beherrscht wird, aus deren Herrschaftsbereich wegnimmt und dadurch seine Eigentumsverhältnisse verändert.

Tatbestandliche Merkmale umfassen: eine fremde bewegliche Sache; eine Wegnahme, das heißt der tatsächliche Zugriff und die

Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Strafgesetzbuch. In Deutschland wird Diebstahl grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf

Abgrenzungen: Diebstahl unterscheidet sich von Unterschlagung dadurch, dass der Täter dem Eigentümer die Sache ursprünglich entzieht;

Herausnahme
aus
dem
bisherigen
Besitz
oder
Gewahrsam;
Rechtswidrigkeit,
also
das
Fehlen
eines
rechtfertigenden
Grundes
oder
Einverständnisses
des
Eigentümers;
und
Vorsatz,
insbesondere
der
Zueignungsabsicht,
also
der
Wille,
sich
die
Sache
dauerhaft
anzueignen.
Subjektive
Elemente
wie
der
Entschluss,
die
Sache
dauerhaft
zu
entziehen,
können
durch
das
Verhalten
im
konkreten
Fall
belegt
werden.
Jahren
oder
mit
Geldstrafe
bedroht.
In
Fällen
mit
besonderen
Umständen
oder
wiederholten
Taten
können
höhere
Strafen
folgen
oder
weitere
Delikte
wie
Einbruchdiebstahl
ersatzweise
zur
Anwendung
kommen.
Neben
strafrechtlichen
Sanktionen
können
zivilrechtliche
Ansprüche
des
Eigentümers
auf
Schadensersatz
bestehen.
bei
der
Unterschlagung
verbleibt
die
Sache
zunächst
im
Gewahrsam
des
Täters,
ohne
dass
dieser
Eigentum
erwirbt.
Diebstahl
ist
in
vielen
Rechtsordnungen
ein
eigenständiger
Kernstraftatbestand,
der
je
nach
Rechtsordnung
unterschiedliche
Ausgestaltungen
und
Strafrahmen
aufweist.