Diebstahl
Diebstahl bezeichnet im deutschen Strafrecht die rechtswidrige Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit dem Willen, die Sache dem Eigentümer dauerhaft zu entziehen. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter eine Sache, die einer anderen Person gehört oder von dieser rechtlich beherrscht wird, aus deren Herrschaftsbereich wegnimmt und dadurch seine Eigentumsverhältnisse verändert.
Tatbestandliche Merkmale umfassen: eine fremde bewegliche Sache; eine Wegnahme, das heißt der tatsächliche Zugriff und die
Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Strafgesetzbuch. In Deutschland wird Diebstahl grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Abgrenzungen: Diebstahl unterscheidet sich von Unterschlagung dadurch, dass der Täter dem Eigentümer die Sache ursprünglich entzieht;