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Leihverträgen

Leihverträge, im Deutschen oft als Leihe oder Leihvertrag bezeichnet, sind Rechtsgeschäfte, durch die eine fremde bewegliche Sache dem Entlehner zum Gebrauch überlassen wird, ohne dass das Eigentum darauf übergeht. Typischerweise handelt es sich um unentgeltliche Überlassung, es kann jedoch auch eine Gebührenregelung vereinbart werden. Der Verleiher behält das Eigentum, der Entlehner erhält Nutzungsrecht an der Sache und muss sie nach Ablauf der vereinbarten Zeit oder auf Verlangen des Verleihers zurückgeben.

Inhalt und Anwendungsbereich

Leihverträge kommen bei einer breiten Bandbreite von Gegenständen zum Einsatz, etwa Werkzeug, Bücher, Haushaltsgeräte oder auch

Rechte und Pflichten

Der Verleiher darf die Sache im Wesentlichen in dem Zustand zurückverlangen, in dem sie überlassen wurde, abgesehen

Unterscheidung zu Mietverträgen

Im Gegensatz zur Miete wird die Sache beim Leihvertrag in der Regel unentgeltlich überlassen und bleibt Eigentum

Rechtliche Bedeutung

Leihverträge finden Anwendung in Deutschland, Österreich und der Schweiz, mit landesspezifischen Ausprägungen. Grundsätzlich bieten sie eine

Fahrzeuge.
Sie
können
formfrei
geschlossen
werden,
eine
schriftliche
Vereinbarung
bietet
jedoch
mehr
Sicherheit,
insbesondere
zu
Dauer,
Zustand,
Rückgabeort
und
Haftung.
Der
Vertrag
endet
mit
der
Rückgabe
der
Sache
oder
bei
Kündigung
gemäß
den
vereinbarten
Bedingungen.
von
üblicher
Abnutzung.
Der
Entlehner
muss
die
geliehene
Sache
sorgfältig
verwenden,
sie
gegen
Schaden
absichern
und
sie
nach
Beendigung
ordnungsgemäß
zurückgeben.
Die
Haftung
des
Entleihers
richtet
sich
nach
dem
jeweiligen
Rechtssystem
und
dem
konkreten
Vertrag;
in
der
Praxis
haftet
der
Entlehner
bei
Verschulden
oder
fahrlässigem
Verhalten
für
Schäden
oder
Verlust.
des
Verleihers.
Mietverträge
überlassen
die
Sache
dem
Mieter
zur
Nutzung
gegen
Zahlung
eines
Mietzinses
und
legen
typischerweise
strengere
Regelungen
zu
Mietdauer
und
Zustand
fest.
flexible,
unkomplizierte
Möglichkeit
zur
Nutzung
von
Gegenständen
ohne
Eigentumswechsel.