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Sachgegenstände

Sachgegenstände ist ein im deutschen Sprachgebrauch verwendeter Begriff, der physische, greifbare Gegenstände bezeichnet. Im Gegensatz zu immateriellen Gütern wie Rechten, Daten oder Lizenzen betont der Begriff die materiell-körperliche Beschaffenheit von Objekten. In der Rechtslehre wird oft zwischen Sachen im Sinne des Sachenrechts und allgemeinen Gegenständen unterschieden; das Sachenrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) befasst sich mit Eigentum, Besitz und verwandten Rechtsinstituten an körperlichen Sachen. Unter körperlichen Sachen versteht man bewegliche und unbewegliche Sachen. In der Praxis wird der Ausdruck Sachgegenstände häufig in Inventarlisten, Vermögenswerten, Beschaffungs- und Verwaltungskontexten verwendet, um greifbare Objekte zu kennzeichnen, die in einem Unternehmen, Museum oder Institut vorhanden sind.

Merkmale: Sachgegenstände sind greifbar, fassbar, örtlich fixierbar; sie besitzen einen Marktwert und können dem Eigentum unterliegen;

Klassifikation: Bewegliche Sachen (z. B. Maschinen, Werkzeuge, Möbel, Fahrzeuge) und unbewegliche Sachen (Grundstücke, Immobilien). In einigen

Beispiele: Möbel, Computer, Werkzeuge, Rohmaterialien, Fahrzeugbestand.

Hinweis: Die Bezeichnung variiert je nach Fachgebiet; in rechtswissenschaftlichen Texten wird oft vom Begriff Sachen oder

sie
können
verloren
gehen,
beschädigt
oder
zerstört
werden;
ihr
Wert
kann
durch
Gebrauch,
Alter
oder
Abnutzung
sinken
(Abschreibung).
Fällen
wird
der
Begriff
auch
verwendet,
um
zwischen
physischen
Objekten
und
digitalen
oder
rechtlichen
Ansprüchen
zu
unterscheiden;
jedoch
zählt
der
BGB
physische
Objekte
zu
den
Sachen.
bewegliche/unbewegliche
Sachen
gesprochen.
Sachgegenstände
sind
demnach
zentrale
Bestandteile
von
Inventar,
Bilanzierung
und
Vermögensverwaltung.