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Regelungswirkung

Regelungswirkung bezeichnet die normative Wirkung einer Rechtsnorm darauf, Sachverhalte, Rechtsbeziehungen oder Verhalten zu regeln. Sie umfasst das Erzeugen, Verändern oder Aufheben von Rechtspositionen, Pflichten, Rechten oder Befugnissen von Personen, Behörden oder Institutionen. Die Regelungswirkung ist der Kerninhalt der Norm und bestimmt, welche individuellen oder sachlichen Rechtsfolgen sich aus bestimmten Sachverhalten ergeben.

Dabei kann die Regelungswirkung bereits in der Formulierung der Norm enthalten sein, ohne dass unmittelbare Vollstreckungsmaßnahmen

Beispiele für Regelungswirkungen finden sich in vielen Rechtsbereichen: Verkehrsordnungen regeln, welches Verhalten verboten oder erlaubt ist;

Die Regelungswirkung bildet oft die Grundlage für weitere Rechtsfolgen und muss im Einzelfall auf ihre Anwendbarkeit,

erforderlich
sind.
Sie
schafft
den
rechtlichen
Rahmen,
in
dem
Handeln
möglich,
verboten
oder
verpflichtet
wird.
Ob
eine
Norm
unmittelbar
durchsetzbar
ist,
gehört
nicht
zwingend
zur
Regelungswirkung,
sondern
zur
Frage
der
Durchsetzungs-
oder
Vollzugswirkung.
Bau-
und
Planungsrecht
setzt
Grenzen
und
Pflichten
für
Nutzung
und
Gestaltung
von
Grundstücken;
Privatrechtliche
Normen
regeln
Rechte
und
Pflichten
aus
Verträgen
oder
deliktischen
Ansprüchen;
in
der
Verwaltungspraxis
legen
Verwaltungsverordnungen
Zuständigkeiten
und
Verfahrensweisen
fest.
Verfassungsmäßigkeit
und
Verhältnismäßigkeit
geprüft
werden.
In
der
Rechtswissenschaft
wird
sie
häufig
als
Bestandteil
der
Normenkonzeption
verwendet,
um
zu
unterscheiden,
welche
Normen
Verhalten
regeln
und
welche
anderen
Rechtswirkungen
sie
entfalten.