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Rechtsverbindlichkeit

Rechtsverbindlichkeit bezeichnet die rechtliche Bindung einer Willenserklärung, eines Vertrags oder einer Norm an Rechtsfolgen. Sie bedeutet, dass aus dem ausdrücklichen Willen Rechte und Pflichten entstehen, die vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden durchsetzbar sind.

Im Zivilrecht entsteht Rechtsverbindlichkeit in der Regel durch rechtsgültige Willenserklärungen (z. B. Angebot und Annahme) oder

Voraussetzungen sind in der Regel die Geschäftsfähigkeit der Parteien sowie ggf. bestimmte Formvorschriften; viele Verträge entstehen

Bei Verletzung ergeben sich Rechtsfolgen wie Erfüllungsansprüche, Schadenersatz, Rücktritt oder Kündigung. Behörden können Verstöße gegen verbindliche

Der Begriff wird oft verwendet, um den Unterschied zu unverbindlichen Aufforderungen (z. B. Einladung zur Abgabe

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durch
vertragliche
Vereinbarungen.
Im
Öffentlichen
Recht
entstehen
Rechtsfolgen
durch
normative
Akte
wie
Gesetze,
Verordnungen
oder
Satzungen.
Unverbindliche
Äußerungen
oder
bloße
Absichtserklärungen
begründen
dagegen
meist
keine
Rechtsverbindlichkeit.
durch
übereinstimmende
Willenserklärungen.
Typische
Rechtsverbindlichkeiten
ergeben
sich
aus
Kauf-,
Miet-,
Arbeits-
oder
Darlehensverträgen,
aber
auch
aus
gesetzlich
normierten
Pflichten.
Normen
sanktionieren.
Durch
Rechtsverbindlichkeit
wird
die
Planbarkeit
von
Rechtsgeschäften
und
die
Rechtsordnung
insgesamt
gestärkt,
da
sie
rechtliche
Konsequenzen
und
Durchsetzungsmechanismen
festlegt.
eines
Angebots)
zu
kennzeichnen,
oder
um
zu
unterscheiden
zwischen
rechtlich
bindenden
Verträgen
und
unverbindlichen
Absichtserklärungen.