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Designrechte

Designrechte schützen die optische Erscheinung eines Erzeugnisses. Sie beziehen sich auf das äußere Erscheinungsbild – einschließlich Linien, Konturen, Farben, Form und Oberflächentextur – und sichern das sichtbare Design eines Produkts. Designrechte schützen jedoch nicht die technische Funktion, das Funktionsprinzip oder Herstellungsverfahren.

Es gibt eingetragene Designs und, im Europäischen Union-Recht, nicht eingetragene Designs (unregistered Community Design). Eingetragene Designs

Für eingetragene Designs müssen Neuheit und individuelle Eigenart gegeben sein. Das Erscheinungsbild muss sich von bestehenden

Die Rechte umfassen das ausschließliche Nutzungsrecht, einschließlich Herstellung, Verkauf, Import und Vermarktung des geschützten Designs. Bei

Designrechte ergänzen Patente und Marken. Sie schützen das äußere Erscheinungsbild neben anderen Schutzformen und tragen zur

erfordern
eine
Anmeldung
beim
zuständigen
Amt
(in
Deutschland
das
DPMA;
auf
EU-Ebene
beim
EUIPO)
und
gewähren
Rechte
über
eine
festgelegte
Schutzdauer,
in
der
Regel
bis
zu
25
Jahre
mit
Verlängerungen
alle
fünf
Jahre.
Nicht
eingetragene
Designs
entstehen
durch
die
Ersteinsicht
und
genießen
einen
vergleichsweise
kurzen
Schutz
–
typischerweise
drei
Jahre
ab
dem
Zeitpunkt
der
ersten
Offenbarung
–
gegen
identische
Kopien.
Designs
unterscheiden.
Nicht
eingetragene
Designs
schützen
eher
das
allgemeine
Erscheinungsbild
gegen
Nachahmungen,
haben
aber
einen
geringeren,
zeitlich
begrenzten
Schutz
und
greifen
meist
nur
gegen
identische
Kopien.
Verletzung
bestehen
Rechtsmittel
wie
Unterlassung,
Beseitigung,
Schadenersatz
und
gegebenenfalls
Vernichtung
der
rechtsverletzenden
Erzeugnisse.
Das
Schutzgebiet
erstreckt
sich
innerhalb
des
jeweiligen
Rechtsraums,
bei
EU-registrierten
Designs
auch
grenzüberschreitend
innerhalb
der
EU.
Förderung
von
Innovation
und
Wettbewerb
bei,
indem
Investitionen
in
Gestaltung
belohnt
werden,
ohne
die
technische
Funktion
zu
behindern.