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Besitzerschaft

Besitzerschaft bezeichnet den rechtlichen Status einer Person, die eine Sache tatsächlich in ihrer Gewalt hat und sie zu besitzen beabsichtigt. Im deutschen Zivilrecht wird Besitz von Eigentum unterschieden: Eigentum ist das dingliche Rechtsamt, das befugte Verfügungsgewalt über eine Sache vermittelt; Besitz ist dagegen eine Tatsachenlage der tatsächlichen Kontrolle. Die Besitzerschaft kann unmittelbar aus der eigenen physischen Gewalt über die Sache entstehen oder mittelbar über eine andere Person oder ein Verfügungsinstrument erfolgen.

Unmittelbarer Besitz liegt vor, wenn die Person die Sache physisch hat und die Kontrolle darüber ausübt. Mittelbarer

Besitz kann rechtlich geschützt werden: Der Besitzer hat Anspruch darauf, dass Dritten der Eingriff in seine

In der Praxis spielt die Besitzerschaft eine zentrale Rolle im Sachenrecht: Ein Mieter besitzt die Wohnung

Besitz
besteht,
wenn
eine
Person
zwar
formell
Eigentümer
bleibt
oder
eine
andere
Person
die
tatsächliche
Gewalt
ausübt,
die
Rechtsposition
des
Besitzers
aber
besteht.
Diese
Unterscheidung
ist
bedeutsam
für
Rechte
und
Pflichten
im
Alltag,
etwa
im
Verhältnis
von
Vermieter
und
Mieter
oder
von
Eigentümer
und
Verwalter.
tatsächliche
Gewalt
untersagt
wird.
Der
Besitzschutz
umfasst
Rechtswege
gegen
Entziehung
oder
Störung
der
Besitzgewalt.
Zudem
kann
Besitz
unter
bestimmten
Voraussetzungen
zur
Übertragung
von
Eigentum
führen,
etwa
durch
Ersitzung
oder
gutgläubigen
Erwerb,
wobei
hierfür
gesetzliche
Anforderungen
gelten.
in
der
praktischen
Hinsicht,
der
Eigentümer
behält
Eigentum;
Similarly,
ein
Lagerist
hat
unmittelbaren
Besitz
an
gelagerten
Gütern,
während
der
Eigentümer
den
mittelbaren
Besitz
behält.
Die
Begriffe
helfen,
Rechtsverhältnisse
von
tatsächlicher
Kontrolle
zu
unterscheiden
und
entsprechende
Ansprüche
abzuleiten.