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Allgemeinverbindlicherklärungen

Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) sind ein Instrument des deutschen Arbeitsrechts, mit dem ein Tarifvertrag allgemeinverbindlich erklärt werden kann. Dadurch gilt der Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweigs oder eines festgelegten räumlichen Geltungsbereichs, auch wenn sie nicht Tarifvertragsparteien sind.

Rechtliche Grundlage ist das Tarifvertragsgesetz (TVG). In der Regel stellen die Tarifvertragsparteien – Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände – beim

Geltungsbereich und Wirkung: Der Geltungsbereich wird durch die AVE festgelegt und kann Branchen-, Berufsgruppen- oder regionale

Bedeutung und Einordnung: AVEs sichern Tarifbindung über die direkten Vertragspartner hinaus und dienen der Wettbewerbsneutralität sowie

Bundesministerium
für
Arbeit
und
Soziales
einen
Antrag
auf
Allgemeinverbindlicherklärung.
Die
zuständige
Behörde
prüft
den
Antrag,
bestimmt
den
Geltungsbereich
und
die
Laufzeit
und
ergeht
eine
entsprechende
Verfügung.
Die
AVE
tritt
ab
dem
im
Beschluss
festgelegten
Zeitpunkt
in
Kraft
und
bindet
alle
im
Geltungsbereich
tätigen
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer.
Grenzen
umfassen.
Die
Allgemeinverbindlicherklärung
sorgt
dafür,
dass
Mindeststandards
wie
Entgelt,
Arbeitszeiten,
Urlaub,
Zuschläge
und
weitere
Arbeitsbedingungen
des
tariffähigen
Vertrags
auch
ohne
Mitgliedschaft
in
einer
Tarifpartei
gelten.
Die
AVE
gilt
so
lange,
wie
der
Geltungsbereich
und
die
Laufzeit
festgelegt
sind,
oder
bis
sie
durch
eine
neue
Regelung
ersetzt
oder
aufgehoben
wird.
dem
Schutz
von
Arbeitnehmerinnen
und
Arbeitnehmern
in
Bereichen
mit
geringerer
Tarifbindung.
Kritiker
bemängeln,
dass
AVEs
die
Tarifautonomie
verkomplizieren
oder
die
Flexibilität
der
Tarifverträge
einschränken
können.