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Tarifbindung

Tarifbindung bezeichnet die bindende Wirkung eines Tarifvertrags auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Vertrags. Sie bedeutet, dass die im Tarifvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen, Löhne, Arbeitszeiten und weitere Arbeitsbedingungen auch für Beschäftigte gelten, deren individuelle Arbeitsverträge nicht Gegenstand der Verhandlungen waren. Die Tarifbindung entsteht, wenn ein Unternehmen oder dessen Beschäftigte dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags unterfallen, etwa durch Mitgliedschaft des Arbeitgebers in einem Arbeitgeberverband oder durch eine Allgemeinverbindlicherklärung.

Die rechtliche Grundlage bildet das Tarifvertragsgesetz (TVG) in Deutschland. Tarifverträge regeln typischerweise Löhne, Arbeitszeiten, Zuschläge, Urlaub

Auswirkungen: Tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen die tarifvertraglichen Regelungen beachten. Ist der AVE ausgesprochen, gilt der

und
weitere
Arbeitsbedingungen.
Der
Geltungsbereich
eines
Tarifs
wird
im
Vertrag
festgelegt
und
kann
räumlich
(z.
B.
Region
oder
Land)
und
sachlich
(Branche,
Beruf)
begrenzt
sein.
Zusätzlich
kann
das
Bundesministerium
für
Arbeit
und
Soziales
durch
eine
Allgemeinverbindlicherklärung
(AVE)
den
Geltungsbereich
eines
Tarifs
auf
alle
Unternehmen
einer
Branche
ausweiten,
auch
wenn
diese
dem
ursprünglichen
Tarifvertrag
nicht
angeschlossen
sind.
Tarif
auch
für
Unternehmen
außerhalb
der
ursprünglichen
Verbandsgliederung
in
der
betroffenen
Branche.
Tarifverträge
legen
Mindeststandards
fest,
die
durch
betriebliche
Regelungen
ergänzt
oder
in
bestimmten
Grenzen
auch
übertroffen
werden
können,
sofern
kein
schädlicher
Konkurrenznachteil
entsteht.
Die
Tarifbindung
kann
enden,
wenn
der
Vertrag
ausläuft
und
nicht
verlängert
wird
oder
der
AVE
aufgehoben
wird;
dann
greifen
wieder
die
individuellen
Arbeitsverträge
oder
gesetzliche
Vorgaben.