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handlungsfähig

Handlungsfähigkeit ist ein juristischer Begriff des deutschen Zivilrechts und bezeichnet die Fähigkeit einer Person, rechtsverbindliche Willenserklärungen eigenständig abzugeben und rechtliche Geschäfte durchzuführen. Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt; Handlungsfähigkeit wird durch die Geschäftsfähigkeit konkretisiert. Die konkrete Fähigkeit zu handeln hängt daher vom Alter sowie vom geistigen Zustand einer Person ab.

Nach dem Gesetz gilt formal folgendes System: Kinder unter sieben Jahren sind geschäftsunfähig; Kinder von sieben

Bei Erwachsenen kann die Geschäftsfähigkeit aufgrund geistiger Beeinträchtigungen oder psychischer Erkrankungen eingeschränkt oder aufgehoben sein. In

Im alltäglichen Sprachgebrauch wird handlungsfähig oft synonym mit der Fähigkeit verwendet, in einer bestimmten Situation angemessen

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bis
einschließlich
17
Jahren
sind
beschränkt
geschäftsfähig.
Das
bedeutet,
sie
können
Rechtsgeschäfte
grundsätzlich
nur
mit
Zustimmung
des
gesetzlichen
Vertreters
abschließen
oder
wenn
der
Rechtsvorteil
des
Geschäftes
klar
ersichtlich
ist
(Taschengeldparagraf,
§
110
BGB).
Ab
dem
vollendeten
18.
Lebensjahr
gilt
volle
Geschäftsfähigkeit;
Erwachsene
können
somit
grundsätzlich
rechtswirksame
Verträge
und
Erklärungen
selbstständig
abgeben.
solchen
Fällen
kann
ein
Betreuer
oder
Vormund
bestellt
werden,
um
die
Angelegenheiten
der
betroffenen
Person
zu
regeln.
In
der
Praxis
bedeutet
dies,
dass
ohne
entsprechende
Dokumente
oder
Zustimmung
oft
keine
rechtsgültigen
Erklärungen
abgegeben
werden
können.
und
eigenständig
zu
handeln.
Die
rechtliche
Handlungsfähigkeit
kann
daher
je
nach
Kontext
und
Rechtslage
unterschiedlich
bewertet
werden.