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geschäftsunfähig

Geschäftsunfähig bezeichnet im deutschen Zivilrecht den Zustand, in dem eine Person die rechtliche Bedeutung von Willenserklärungen nicht erfassen kann und daher keine rechtswirksamen Verträge oder sonstigen Rechtsgeschäfte abschließen kann. Die Folge ist, dass Willenserklärungen einer Geschäftsunfähigen in der Regel nicht wirksam sind und Rechtsgeschäfte dieser Person meist nicht rechtsgültig wirken. Die Rechtsordnung unterscheidet dabei zwischen völliger Geschäftsunfähigkeit und beschränkter Geschäftsfähigkeit, wobei letzteres vor allem Minderjährige betrifft und mit Einschränkungen verbunden ist.

Vollgeschäftsunfähigkeit trifft in der Praxis auf Minderjährige unter sieben Jahren sowie auf Personen mit dauerhafter, erheblicher

Folgen und Vertretung: Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen sind in der Regel nichtig. Ohne gesetzliche Vertretung bleiben Verträge

In der Praxis ist der Begriff eng verbunden mit Betreuungs- und Vormundschaftsrecht, dem Schutz schutzbedürftiger Personen

geistiger
Beeinträchtigung.
Rechtsgeschäfte
dieser
Gruppen
bedürfen
grundsätzlich
der
Zustimmung
eines
gesetzlichen
Vertreters,
etwa
der
Eltern
oder
eines
Betreuers,
oder
einer
gerichtlichen
Vertretung.
Die
beschränkte
Geschäftsfähigkeit
gilt
grundsätzlich
für
Minderjährige
zwischen
sieben
und
dem
vollendeten
achtzehnten
Lebensjahr;
sie
können
Rechtsgeschäfte
grundsätzlich
nur
mit
Zustimmung
des
gesetzlichen
Vertreters
abschließen.
Es
gibt
Ausnahmen,
etwa
den
Taschengeldparagraphen
(§
110
BGB),
der
bestimmte,
von
dem
Minderjährigen
mit
eigenem
Geld
getragene
Geschäfte
erlaubt.
meist
unwirksam.
Eine
nachträgliche
Genehmigung
durch
den
gesetzlichen
Vertreter
oder
die
Anordnung
einer
Betreuung
kann
unter
bestimmten
Umständen
die
Rechtsfolgen
eines
früheren
Geschäfts
beeinflussen.
Wird
die
Geschäftsunfähigkeit
später
aufgehoben,
können
frühere
Rechtsgeschäfte
durch
Zustimmung
oder
Ratifikation
wirksam
gemacht
werden.
und
dem
Rechtsverkehr
mit
Minderjährigen.