Geschäftsunfähigen
Geschäftsunfähige bezeichnen nach dem deutschen Zivilrecht Personen, die selbst keine rechtswirksamen Willenserklärungen abgeben können. Der Begriff ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und betrifft vor allem zwei Gruppen: Minderjährige unter sieben Jahren und Personen, die sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, soweit diese Störung die freie Willensbestimmung ausschaltet.
Nach § 104 BGB ist ein Mensch unter sieben Jahren geschäftsunfähig. Darüber hinaus gilt eine Person als
Verträge oder andere Rechtsgeschäfte, die von Geschäftsunfähigen abgeschlossen werden, sind grundsätzlich nichtig. In der Praxis wird
Die Geschäftsunfähigkeit dient dem Schutz der Betroffenen vor Verpflichtungen, deren Tragweite sie nicht überblicken können. Sie