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Geschäftsunfähigen

Geschäftsunfähige bezeichnen nach dem deutschen Zivilrecht Personen, die selbst keine rechtswirksamen Willenserklärungen abgeben können. Der Begriff ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und betrifft vor allem zwei Gruppen: Minderjährige unter sieben Jahren und Personen, die sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, soweit diese Störung die freie Willensbestimmung ausschaltet.

Rechtsgrundlagen und Umfang

Nach § 104 BGB ist ein Mensch unter sieben Jahren geschäftsunfähig. Darüber hinaus gilt eine Person als

Vertragsfolgen und Vertretung

Verträge oder andere Rechtsgeschäfte, die von Geschäftsunfähigen abgeschlossen werden, sind grundsätzlich nichtig. In der Praxis wird

Schutz und Bedeutung

Die Geschäftsunfähigkeit dient dem Schutz der Betroffenen vor Verpflichtungen, deren Tragweite sie nicht überblicken können. Sie

geschäftsunfähig,
wenn
sie
sich
in
einem
Zustand
krankhafter
Störung
der
Geistestätigkeit
befindet,
soweit
die
Störung
die
freie
Willensbestimmung
ausschaltet.
Diese
Feststellung
dient
dem
Schutz
der
Betroffenen
vor
rechtsgeschäftlichen
Verpflichtungen,
die
sie
geistig
nicht
verstehen
oder
kontrollieren
können.
Die
Folgen
der
Geschäftsunfähigkeit
betreffen
vor
allem
Willenserklärungen:
Willenserklärungen
von
Geschäftsunfähigen
sind
nach
§
105
BGB
nichtig,
das
heißt
von
Anfang
an
unwirksam.
die
Gefahr
der
Rechtsfolgen
vermieden,
indem
gesetzliche
Vertreter
(Eltern,
Vormünder)
eingreifen
oder
entsprechende
Entscheidungen
treffen,
um
den
Betroffenen
zu
schützen.
Bei
Minderjährigen,
die
noch
als
beschränkt
geschäftsfähig
gelten,
greifen
dagegen
andere
Regeln
(z.
B.
Zustimmung
des
gesetzlichen
Vertreters,
Taschengeldparagraph
§
110
BGB).
Geschäftsunfähige
Personen
können
auch
Vermögensangelegenheiten
durch
ihre
gesetzliche
Vertretung
regeln
lassen.
wird
in
Rechtsprechung
und
Praxis
berücksichtigt,
um
Missverständnisse
und
Ausnutzung
zu
verhindern.