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Zwangsverwaltung

Zwangsverwaltung bezeichnet im deutschen Zivilprozessrecht eine Zwangsmaßnahme, bei der ein Gericht einen Zwangsverwalter für eine zu sichernde oder belastete Immobilie bestellt. Ziel ist es, den Wert des Grundstücks zu erhalten oder zu erhöhen und die laufenden Einnahmen (Mieten) zu sichern, damit Gläubiger im Rahmen eines Verwertungsverfahrens bessere Erträge erzielen können. Die Maßnahme wird meist dann angeordnet, wenn eine Hypothek oder Grundschuld besteht und der Eigentümerpfand nicht sofort verwertet, der Gläubiger jedoch die Substanz und die Einnahmen schützen möchte.

Der Zwangsverwalter übernimmt die Verwaltung der Immobilie, sammelt Mieten, führt Instandhaltung und Betriebskosten durch, verhandelt mit

Zwangsverwaltung ist damit ein Zwischenstadium zwischen Bestandsschutz der Immobilie und einer Zwangsversteigerung. Sie unterscheidet sich von

Mietern
und
legt
dem
Gericht
regelmäßig
Berichte
vor.
Seine
Befugnisse
ergeben
sich
aus
dem
gerichtlichen
Beschluss
und
einschlägigen
Vorschriften;
er
handelt
treuhänderisch
zugunsten
der
Gläubiger,
muss
aber
auch
Interessen
des
Eigentümers
und
der
Mieter
berücksichtigen.
In
der
Regel
bleibt
das
Eigentum
formell
beim
Eigentümer,
die
Verfügungsbefugnis
liegt
jedoch
beim
Verwalter.
Der
weitere
Verwertungsweg
kann
eine
frühzeitige
Veräußerung
des
Vermögenswerts
oder
die
Fortführung
der
Verwaltung
mit
dem
Ziel
einer
späteren
Zwangsversteigerung
umfassen.
der
Zwangsversteigerung,
bei
der
der
Grundbesitz
unmittelbar
verkauft
wird.
Die
Maßnahme
kann
beendet
werden,
wenn
die
Gläubiger
ihre
Forderungen
anderweitig
befriedigt
sehen
oder
der
Wert
des
Objekts
stabilisiert
ist.
In
der
Praxis
dient
Zwangsverwaltung
dem
Gläubigerschutz
und
der
Risikoreduktion
bei
Immobilienkrediten.