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Wohnrechte

Wohnrechte bezeichnet in der Rechtsordnung das dingliche Recht, in einer fremden Wohnung zu wohnen oder eine Immobilie zu nutzen. Es handelt sich um ein dingliches Nutzungsrecht, das dem Eigentümer der Liegenschaft gegenüber wirkt und in der Regel im Grundbuch eingetragen wird, sodass es auch bei einem Eigentümerwechsel fortbesteht. Dadurch bleibt das Recht unabhängig von vertraglichen Mietverhältnissen bestehen.

Entstehung und Umfang: Ein Wohnrecht kann durch Vertrag zwischen Eigentümer und Berechtigtem, durch letztwillige Verfügung oder

Beendigung und Rechtswirkung: Ein Wohnrecht endet in der Regel mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Dauer oder

Praxisbezug: Wohnrechte werden häufig in der Erb- und Immobilienpraxis eingesetzt, etwa um einem überlebenden Ehepartner das

durch
gerichtliche
Entscheidung
begründet
werden.
Der
Berechtigte
erhält
das
Recht,
in
der
Wohnung
zu
wohnen;
je
nach
Ausgestaltung
kann
es
zudem
Nutzungsrechte
an
Nebenräumen
umfassen.
Im
Unterschied
zu
einem
Mietvertrag
ist
das
Wohnrecht
kein
vertragliches
Mietverhältnis,
sondern
ein
dingliches
Recht
gegen
den
Eigentümer.
Der
Eigentümer
bleibt
Eigentümer
und
hat
allgemein
die
Verpflichtung,
die
wesentlichen
Instandhaltungsmaßnahmen
zu
tragen;
der
Berechtigte
verpflichtet
sich
in
der
Regel
zur
pfleglichen
Nutzung
der
Wohnung.
mit
dem
Tod
des
Berechtigten,
sofern
es
lebenslang
eingerichtet
ist.
Es
kann
auch
durch
Aufhebungsvertrag
beendet
werden.
Bei
im
Grundbuch
eingetragenen
Wohnrechten
wirkt
das
Recht
gegenüber
Rechtsnachfolgern
des
Eigentümers
fort.
Weiterwohnen
im
gemeinsamen
Heim
zu
sichern
oder
bei
der
Vermögensaufteilung,
wenn
eine
Immobilie
veräußert
wird,
der
Wohnsitz
des
bisherigen
Nutzers
aber
bestehen
bleiben
soll.
Sie
ermöglichen
Wohnsicherheit,
ohne
Eigentum
am
Grundstück
zu
übertragen.