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Schutzwürdigkeit

Schutzwürdigkeit bezeichnet in der Rechtslehre die Eigenschaft eines Rechtsguts, einer Person oder eines Interesses, von Rechtsnormen geschützt zu werden. Sie bestimmt den Schutzumfang, den das Recht einer Sache oder Person gewährt. Ob etwas schutzwürdig ist, ergibt sich aus normativen Wertungen der Rechtsordnung: Grundrechte, Persönlichkeitsrechte, Eigentum, Familien- und Kinderschutz sowie vergleichbare Rechtsgüter gelten in der Regel als schutzwürdig; trivialere oder rein private Interessen stehen dem Schutzgrundsatz gegenüber.

In der Praxis wird Schutzwürdigkeit in verschiedenen Rechtsbereichen geprüft. So spielt sie eine zentrale Rolle beim

Die Prüfung der Schutzwürdigkeit ist oft Vorstufe einer Abwägung. In vielen Fällen erfolgt eine Interessenabwägung, bei

Schutzwürdigkeit ist kein feststehendes, universell definiertes Merkmal, sondern kontextabhängig und interpretationsfähig. Sie lässt sich in unterschiedlichen

Schutz
der
Privatsphäre
und
der
informationellen
Selbstbestimmung
im
Datenschutz,
beim
Schutz
des
Eigentums
vor
Eingriffen,
beim
Kinderschutz
im
Familien-
und
Jugendrecht
sowie
in
Fragen
des
Umwelt-
oder
Verbraucherschutzes.
Auch
im
Straf-
und
Verwaltungsrecht
muss
beurteilt
werden,
ob
ein
Rechtsgut
schutzwürdig
ist,
um
Rechtsfolgen
oder
Maßnahmen
zu
rechtfertigen.
der
das
schutzwürdige
Gut
gegen
konkurrierende
Rechtsgüter
oder
Rechtsansprüche
abgewogen
wird.
Dabei
spielen
der
Grad
der
Schutzwürdigkeit,
der
Eingriffszweck,
die
Intensität
des
Eingriffs
und
die
Betroffenheit
anderer
Beteiligter
eine
Rolle.
Rechtsgebieten
unterschiedlich
auslegen
und
ist
damit
eng
verbunden
mit
der
jeweiligen
Rechtsordnung,
dem
Einzelfall
und
der
vorgesehenen
Rechtsfolge.