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Resturlaub

Resturlaub bezeichnet den noch nicht genommenen Anteil des jährlichen Erholungsurlaubs eines Arbeitnehmers. In Deutschland regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) den Anspruch, ergänzt durch Tarifverträge und Arbeitsverträge. Der konkrete Umfang des Resturlaubs ergibt sich aus dem laufenden Arbeitsverhältnis und dem im Jahr geltenden Urlaubsanspruch.

Resturlaub wird in der Regel durch den Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer genommen. Der Arbeitgeber

Übertragung und Verfall: Grundsätzlich soll Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Unter bestimmten Umständen, etwa Krankheit,

Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses besteht in der Regel ein Anspruch auf Auszahlung

soll
Urlaubszeiten
gewähren,
solange
betriebliche
Gründe
dem
nicht
entgegenstehen.
Arbeitnehmer
sollten
Urlaubswünsche
rechtzeitig
anmelden,
damit
eine
zeitnahe
Planung
möglich
ist.
Betriebsbedingung
oder
anderen
zwingenden
Gründen,
kann
Resturlaub
in
das
Folgejahr
übertragen
werden.
Weitere
Verfallfristen
existieren
je
nach
Rechtslage,
Tarifvertrag
oder
Arbeitsvertrag;
oft
besteht
eine
zeitliche
Begrenzung,
innerhalb
der
der
Resturlaub
genommen
werden
muss,
wobei
Ausnahmen
bei
längerer
Verhinderung
möglich
sind.
des
noch
vorhandenen
Resturlaubs
in
geldlicher
Form.
Die
genaue
Berechnung
richtet
sich
nach
dem
Arbeitsvertrag,
einschlägigen
Tarifvereinbarungen
und
gesetzlichen
Vorgaben.
Resturlaubspfade
können
je
nach
Fall
variieren,
weshalb
im
Einzelfall
eine
Beratung
sinnvoll
ist.