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Pflichtwirkung

Pflichtwirkung bezeichnet in der Rechtslehre die bindende oder verpflichtende Kraft einer Rechtsnorm, einer vertraglichen Vereinbarung oder einer hoheitlichen Entscheidung. Sie bedeutet, dass die betroffenen Akteure rechtlich verpflichtet sind, sich an die Regel zu halten, und dass Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung drohen.

Im Zivilrecht erzeugt die Pflichtwirkung aus Verträgen konkrete Pflichten etwa zur Zahlung, Lieferung oder Wahrung von

Im öffentlichen Recht bindet die Pflichtwirkung auch die Verwaltung und den Staat: Grundrechte wirken als Pflichten

Die Praxis variiert je nach Rechtsgebiet und Fall, doch bleibt der Kern der Begrifflichkeit, dass normative

Geheimnissen.
Sie
begründet
Ansprüche,
Abwehrrechte
und
Durchsetzungsmöglichkeiten,
die
durchsetzbar
sind,
zum
Beispiel
bei
Vertragsverletzungen
oder
vertraglich
vereinbarten
Informationspflichten
in
Verbraucherverträgen.
des
Staates,
die
Handlungen
der
Behörden
regeln
und
Schutz-
sowie
Gleichbehandlungsverpflichtungen
begründen.
Daneben
unterscheidet
die
Rechtslehre
zwischen
unmittelbarer
Pflichtwirkung
einer
Norm,
die
direkt
anwendbar
ist,
und
weitergehenden
oder
abgeleiteten
Formen
der
Pflichtwirkung,
etwa
durch
Schutzpflichten
gegenüber
Dritten
(Drittwirkung).
Vorgaben
eine
rechtlich
relevante
Bindung
erzeugen,
der
nach
Maßgabe
von
Regeln
und
Rechtsfolgen
nachgekommen
werden
muss.
In
der
wissenschaftlichen
Diskussion
wird
der
Begriff
oft
verwendet,
um
die
verbindende
Kraft
von
Normen,
Entscheidungen
oder
Vereinbarungen
herauszustellen
und
deren
Durchsetzungsmöglichkeit
zu
beschreiben.