Home

Nutzungsüberlassung

Nutzungsüberlassung bezeichnet die rechtliche Überlassung des Rechts, eine Sache oder ein Recht zu nutzen, ohne Eigentum daran zu übertragen. Der Nutzungsberechtigte erhält demnach das zeitlich befristete Nutzungsrecht, während der Eigentümer oder Rechtsinhaber die Eigentums- oder Rechtsposition behält. Die Form der Nutzungsüberlassung reicht von beweglichen Sachen bis zu Grundstücken oder immateriellen Rechten und kann sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich erfolgen.

In der deutschen Rechtsordnung wird Nutzungsüberlassung häufig durch verschiedene Vertragstypen umgesetzt, darunter Mietverträge, Leihverträge und Leasingverträge.

Wesentliche Inhalte eines Nutzungsüberlassungsvertrags sind das Nutzungsrecht des Nutzungsberechtigten, die Dauer der Überlassung, der Ort und

Typische Anwendungsbereiche umfassen die Vermietung von Gegenständen, Carsharing, Leasing von Maschinen oder Fahrzeugen sowie Softwarelizenzen, bei

Mietverträge
richten
sich
auf
die
zeitweise
Überlassung
gegen
Miete;
Leihverträge
sehen
in
der
Regel
eine
unentgeltliche
Überlassung
vor;
Leasingverträge
strukturieren
die
Nutzung
als
Finanzierungsmodell,
bei
dem
der
Leasingnehmer
Nutzungsrechte
an
Gütern
gegen
regelmäßige
Raten
erhält.
Bei
der
Nutzung
von
immateriellen
Rechten,
wie
Software
oder
Patenten,
wird
ebenfalls
oft
von
einer
Nutzungsüberlassung
bzw.
Lizenzierung
gesprochen.
Umfang
der
Nutzung,
sowie
Pflichten
zu
Instandhaltung,
Sorgfalt
und
Rückgabe.
Der
Nutzungsgeber
bleibt
in
der
Regel
Eigentümer
bzw.
Inhaber
des
Rechts,
der
Nutzungsberechtigte
ist
verantwortlich
für
die
ordnungsgemäße
Nutzung.
Bei
Mängeln
oder
Störung
der
Nutzung
greifen
Gewährleistungs-
oder
Haftungsregelungen;
bei
Beendigung
erfolgt
Rückgabe
oder
Übertragung
weiterer
Nutzungsrechte
gemäß
Vertrag.
denen
der
Nutzer
das
Nutzungsrecht
erhält,
ohne
das
Eigentum
an
den
Gegenständen
zu
erwerben.