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Nutzungsabsicht

Nutzungsabsicht bezeichnet die beabsichtigte Verwendung eines Guts, einer Information oder einer Dienstleistung. Der Begriff wird vor allem im Vertragsrecht, in Lizenzvereinbarungen, im Datenmanagement und in Beschaffungsprozessen verwendet, um den geplanten Verwendungszweck zu benennen und damit den Rahmen der Nutzung zu bestimmen.

In Lizenz- und Nutzungsverträgen wird die Nutzungsabsicht oft als Bestandteil der Vereinbarung festgelegt. Sie kann Art,

Im Datenschutz und bei der Datenverarbeitung ist die Nutzungsabsicht eng mit dem Zweck (Zweckbindung) verknüpft. Von

Bei Software, Evaluations- oder Mietlizenzen dient die Nutzungsabsicht oft dazu, den Umfang der Lizenzen festzulegen. Wird

Die klare Bestimmung der Nutzungsabsicht erleichtert Rechtsdurchsetzung, Risikominimierung und Compliance. Sie ist nicht immer gesetzlich vorgeschrieben,

Siehe auch: Zweckbindung, Verwendungszweck, Nutzungsbedingungen, Nutzungsrecht, Datenschutzhinweise.

Umfang
und
Zweck
der
Nutzung
einschränken
(zum
Beispiel
interne
Geschäftsnutzung,
nicht-kommerzielle
Nutzung)
und
spielt
eine
Rolle
bei
Prüf-
und
Durchsetzungsmechanismen
bei
Vertragsverletzungen.
der
Datenerhebung
über
die
weitere
Verarbeitung
bis
zur
Weitergabe
muss
die
Nutzung
dem
ursprünglich
angegebenen
Zweck
entsprechen.
Eine
Änderung
der
Nutzungsabsicht
kann
eine
neue
Rechtsgrundlage
oder
zusätzliche
Einwilligung
erforderlich
machen.
die
Software
außerhalb
der
deklarierten
Nutzungsabsicht
eingesetzt,
kann
dies
eine
Vertragsverletzung
darstellen
oder
zur
Auflösung
der
Lizenz
führen.
kann
aber
vertraglich
oder
durch
Datenschutzanforderungen
verpflichtend
festgelegt
werden.