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Lieferpflicht

Lieferpflicht ist die Verpflichtung, den vertraglich vereinbarten Gegenstand zu liefern. In der deutschen Rechtsordnung bedeutet sie zumeist, dass der Verkäufer dem Käufer die Sache übereignen und Eigentum daran verschaffen muss, während der Käufer den Kaufpreis zahlt und die Ware annimmt.

Rechtliche Grundlagen: Im Kaufvertrag regelt § 433 BGB die Pflichten beider Parteien: Der Verkäufer hat die Sache

Inhalt und Ausgestaltung: Typische Ausprägungen der Lieferpflicht umfassen die rechtzeitige Erbringung, fehlerfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Lieferung

Verletzung und Rechtsfolgen: Bei Lieferverzug oder nicht rechtzeitiger Lieferung kann der Käufer dem Verkäufer eine angemessene

Besonderheiten: Verbraucher- und Geschäftskundenverträge unterliegen teils abweichenden Regeln, insbesondere bezüglich Fristen, Haftung und Rücktrittsrechten. In der

zu
liefern
und
dem
Käufer
das
Eigentum
daran
zu
übertragen;
der
Käufer
hat
zu
bezahlen
und
die
Sache
abzunehmen.
Ergänzend
bestimmt
§
446
BGB
den
Gefahrübergang
bei
Versendung,
in
der
Regel
mit
Übergabe
an
den
Käufer
bzw.
den
Transportdienstleister.
Die
Lieferpflicht
kann
durch
vertragliche
Vereinbarungen
zu
Lieferzeit,
Lieferort
und
Beschaffenheit
der
Sache
angepasst
werden.
an
den
vertraglichen
Lieferort.
Teillieferungen
sind
möglich,
sofern
vertraglich
vereinbart
oder
üblich.
Die
Pflicht
zur
Übereignung
schließt
auch
die
Verschaffung
des
Eigentums
ein,
soweit
dies
vertraglich
vorgesehen
ist.
Nachfrist
setzen;
kommt
diese
nicht
zum
Erfolg,
kann
der
Käufer
vom
Vertrag
zurücktreten,
Schadenersatz
statt
der
Leistung
verlangen
oder
Gewährleistungsrechte
bei
mangelhafter
Lieferung
geltend
machen.
Praxis
wird
die
Lieferpflicht
oft
durch
vertragliche
Vereinbarungen,
Lieferbedingungen
oder
Incoterms
konkretisiert.