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Leasingverträge

Leasingverträge sind Vereinbarungen, in denen ein Leasinggeber dem Leasingnehmer die Nutzung eines beweglichen oder immobilen Vermögenswerts gegen regelmäßige Leasingszahlungen überlässt. Eigentum am Vermögenswert bleibt in der Regel beim Leasinggeber; der Leasingnehmer erhält das Nutzungsrecht und trägt in der Praxis die Kosten für Betrieb, Wartung und Versicherung, je nach Vertragsgestaltung.

Es gibt zwei Hauptformen: Finanzleasing (Finanzleasing) und Operating Leasing (Operatives Leasing).

Finanzleasing: Der Vertrag hat typischerweise eine lange Laufzeit, die wesentliche Restnutzung abbildet, oft mit einer Kaufoption

Operating Leasing: Die Laufzeit ist kürzer; der Leasinggeber behält Eigentum und Lasten der Instandhaltung; am Ende

Vertragsinhalte: Gegenstand, Laufzeit, Ratenhöhe, Fälligkeiten, Rückgabe- bzw. Verlängerungsbedingungen, Wartungspflichten, Versicherung, Haftung, Rechtswahl, Gerichtsstand, Garantien.

Rechte und Pflichten: Der Leasingnehmer darf das Objekt nutzen, muss Raten zahlen und Nutzungsregeln beachten; der

Beendigung: Nach Ablauf der Laufzeit erfolgt Rückgabe in vereinbartem Zustand; vorzeitige Beendigung möglich gemäß vertraglicher Regelungen;

Rechtlicher Rahmen: In Deutschland werden Leasingverträge primär durch das BGB und handelsrechtliche Regelungen bestimmt. Für die

am
Ende
des
Vertrags.
Der
Leasingnehmer
nutzt
das
Objekt
während
der
wirtschaftlichen
Lebensdauer;
er
trägt
oft
Wartung,
Versicherung
und
Schadenrisiken;
am
Ende
besteht
meist
die
Option,
das
Objekt
gegen
Zahlung
eines
symbolischen
Betrags
zu
erwerben.
erfolgt
Rückgabe
oder
Verlängerung;
oft
keine
Kaufoption.
Leasinggeber
verschafft
das
Nutzungsrecht
und
erfüllt
Lieferpflichten
sowie
vertraglich
vereinbarte
Wartungspflichten.
gegebenenfalls
Sicherheiten
werden
freigegeben
oder
verwertet.
bilanzielle
Behandlung
gelten
IFRS
16
bzw.
ähnliche
Standards;
Umsatzsteuer-Vorschriften
sind
zu
beachten.