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Kaufvertragspartner

Kaufvertragspartner bezeichnet die vertragsschließenden Parteien eines Kaufvertrags. In der Regel sind dies der Verkäufer und der Käufer. Die Parteien können natürliche oder juristische Personen sein, und auch vertretene Personen handeln in fremdem Namen. Je nach Rechtsordnung und Vertragsart können Verbraucher, Unternehmer oder Handelsgesellschaften beteiligt sein; dies beeinflusst teils gesetzliche Schutzregelungen.

Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: ein Angebot des Verkäufers und eine darauf folgende

Zu den Pflichten der Kaufvertragspartner gehören in der Regel: Der Verkäufer muss die Kaufsache übereignen bzw.

Besonderheiten ergeben sich aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen, etwa Verbraucher- versus Unternehmerverträge, und aus nationaler oder grenzüberschreitender Rechtsanwendung.

Annahme
des
Käufers.
Das
Angebot
muss
dem
Adressaten
zugehen,
und
die
Annahme
muss
rechtzeitig
erfolgen,
damit
der
Vertrag
wirksam
wird.
Die
konkreten
Vertragsbestandteile
legen
Art,
Menge,
Preis,
Zahlungs-
und
Lieferbedingungen
fest.
den
vertraglich
vereinbarten
Gegenstand
liefern
und
dem
Käufer
damit
das
Eigentum
übertragen;
der
Käufer
muss
den
Kaufpreis
zahlen
und
die
Sache
ggf.
abnehmen.
Das
Risiko
des
zufälligen
Untergangs
oder
einer
Verschlechterung
der
Kaufsache
geht
üblicherweise
mit
Übergabe
oder
Lieferung
auf
den
Käufer
über.
Mängelgewährleistung,
Rechte
bei
Mängeln
und
mögliche
Nachbesserungen
oder
Rücktritt
regeln
die
Rechtsfolgen
bei
Sachmängeln.
Vertreter,
Bevollmächtigte
oder
Prokuristen
können
als
Kaufvertragspartner
auftreten,
wenn
sie
im
Namen
einer
Partei
handeln.