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Gerichtsständen

Gerichtsstand bezeichnet im Zivilrecht den Ort oder das Gericht, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits zuständig ist. Er legt fest, welches Gericht klagen kann und welches Gericht Beweise erhebt und das Urteil fällt. In Deutschland wird der Gerichtsstand primär durch die Zivilprozessordnung und das Internationale Privatrecht bestimmt; bei grenzüberschreitenden Fällen kommen zusätzlich europäische Regelungen zur Anwendung.

Allgemeiner Gerichtsstand: Der allgemeine Gerichtsstand richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz oder Sitz der

Besondere Gerichtsstände: Neben dem allgemeinen gibt es besondere Gerichtsstände, die für bestimmte Sachverhalte vorgesehen sind. Beispiele

Ausschließlicher Gerichtsstand und vertragliche Vereinbarungen: Ein ausschließlicher Gerichtsstand beschränkt die Zuständigkeit auf ein bestimmtes Gericht. Parteien

Internationaler Gerichtsstand: Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten regeln EU-Verordnungen und das Internationale Privatrecht, welches Gericht zuständig ist und

beklagten
Partei.
Bei
natürlichen
Personen
ist
der
Ort
des
Wohnsitzes
maßgeblich,
bei
juristischen
Personen
der
Sitz
oder
der
Ort
der
Geschäftsführung.
Fehlt
eine
eindeutige
Zuordnung,
greifen
ergänzende
Vorschriften.
Der
allgemeine
Gerichtsstand
gilt
für
die
meisten
zivilrechtlichen
Ansprüche
zwischen
Privatpersonen
und
Unternehmen.
sind
der
Ort,
an
dem
der
Anspruch
erfüllt
wird
(Vertrags­erfüllung),
der
Ort
des
schädigenden
Ereignisses
(Schadensersatz),
der
Ort
der
Immobilie
bei
Rechtsstreitigkeiten
über
Immobilien
oder
der
Ort
des
gewöhnlichen
Aufenthalts
bei
bestimmten
Familien-
und
Erbangelegenheiten.
Zweck
dieser
Regelungen
ist
es,
den
Streit
an
dem
forennahen
Gericht
zu
verhandeln.
können
durch
Vertrag
den
Gerichtsstand
festlegen,
soweit
dies
gesetzlich
zulässig;
dies
wird
häufig
in
Handels-
oder
Immobilienverträgen
vereinbart.
welches
Recht
anzuwenden
ist.
Parteien
können
in
bestimmten
Fällen
einen
Gerichtsstand
wählen;
dies
beeinflusst
Kosten,
Fristen
und
die
Vollstreckbarkeit
der
Entscheidungen.