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Eigentumsübergänge

Eigentumsübergänge bezeichnet den rechtlichen Prozess, durch den das Eigentum an einer Sache von einem Eigentümer auf einen anderen übertragen wird. Eigentum ist das umfassende Herrschaftsrecht über eine Sache; es unterscheidet sich vom Besitz, der die tatsächliche Verfügungsgewalt beschreibt. In Rechtsordnungen wie dem deutschen Zivilrecht wird der Eigentumsübergang in Abhängigkeit vom Gegenstand der Übertragung unterschiedlich geregelt.

Bei beweglichen Sachen erwirbt der Erwerber das Eigentum in der Regel durch eine Einigung der Beteiligten

Bei Grundstücken und anderen unbeweglichen Sachen bedarf es zusätzlich einer Eintragung in das Grundbuch. Der Eigentumsübergang

Formen des Eigentumsübergangs umfassen Kauf, Schenkung, Erbschaft, Tausch oder gesetzliche Erwerbswege. Der Eigentumsübergang beendet in der

über
die
Übereignung
und
durch
die
Übergabe
der
Sache
(sogenannte
Übergabe).
Dies
ist
im
Bürgerlichen
Gesetzbuch
(BGB)
in
den
Vorschriften
zu
§§
929
ff.
festgelegt.
Typische
Erwerbsarten
sind
Kauf,
Schenkung,
Tausch
oder
Erbschaft;
bei
Kauf
kann
zusätzlich
ein
Eigentumsvorbehalt
vereinbart
werden,
wonach
das
Eigentum
erst
mit
vollständiger
Zahlung
übergeht.
erfolgt
durch
eine
Auflassung
(Vereinbarung
über
die
Übertragung)
und
die
anschließende
Eintragung
im
Grundbuch,
wobei
auch
hier
sowohl
die
notariell
beurkundete
Form
als
auch
die
gesetzlich
geregelte
Auflassung
erforderlich
sind.
Die
maßgeblichen
Regelungen
finden
sich
im
BGB,
insbesondere
§§
873,
925
BGB,
ergänzt
durch
Besonderheiten
beim
Grundstücksrecht
und
der
notariellen
Beurkundungspflicht
(§
311b
BGB).
Regel
die
rechtliche
Verfügungsbefugnis
des
bisherigen
Eigentümers
und
schafft
umfassende
Eigentumsrechte
beim
Erwerber,
vorbehaltlich
vertraglicher
oder
gesetzlicher
Einschränkungen.