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Eigentumsübergangs

Eigentumsübergang bezeichnet den rechtlichen Vorgang, durch den das Eigentum an einer Sache vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht. Dabei wird zwischen dem Eigentum an beweglichen Sachen, das in der Regel durch Einigung (Vertragsabrede) und Übergabe der Sache entsteht, und dem Eigentum an Grundstücken unterschieden. Eigentum ist das umfassendste Recht an einer Sache, während Besitz die tatsächliche Herrschaft beschreibt.

Für bewegliche Sachen erfolgt der Eigentumsübergang gemäß Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch zwei Schritte: eine Einigung über

Bei Grundstücken ist der Rechtsweg anders: Der Eigentumsübergang erfolgt durch Auflassung (eine gemeinschaftliche Bindungserklärung von Veräußerer

Begriffe wie Eigentumsvorbehalt (Eigentum verbleibt beim Verkäufer bis zur vollständigen Zahlung) oder Sicherungsübereignung werden oft genutzt,

den
Eigentumswechsel
(Einigung)
und
die
Übergabe
der
Sache.
Die
klassische
Form
ist:
Der
Veräußerer
übereignet
dem
Erwerber
die
Sache,
der
Erwerber
nimmt
die
Übereignung
an.
Ist
die
Sache
noch
vorhanden,
erfolgt
die
Übereignung
durch
Übergabe;
das
Risiko
und
die
Lasten
können
sich
mit
den
vertraglichen
Vereinbarungen
verschieben.
und
Erwerber)
und
die
anschließende
Eintragung
des
Eigentums
im
Grundbuch.
Ohne
Eintragung
kann
kein
Rechtsgrund
das
Eigentum
übertragen.
Das
Grundbuch
führt
das
maßgebliche
Register.
um
Eigentumsverschiebungen
zu
sichern.
Rechtsfolgen
wie
Gewährleistung,
Risiko-
und
Nutzungsübergang
hängen
vom
Vertrag
ab.