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Eigentumsrechte

Eigentumsrechte bezeichnen das rechtliche Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache oder ein Rechtsgut, insbesondere das Recht zu besitzen, zu nutzen, zu veräußern und andere an der Sache auszuschließen. Eigentum ist ein dingliches Recht (dingliches Recht) und schützt die rechtliche Macht des Eigentümers gegenüber Dritten. Es umfasst in der Regel bewegliche Sachen und Grundstücke und schließt oft das Recht ein, Erträge aus der Sache zu ziehen (z. B. Miete, Verpachtung). Eigentum unterscheidet sich vom Besitz, der die tatsächliche Herrschaft darstellt, aber nicht notwendigerweise mit dem Eigentumsrecht übereinstimmt.

Erwerb und Verlust des Eigentums erfolgen durch Rechtsgeschäfte oder gesetzliche Gründe. Bei beweglichen Sachen erfolgt die

Inhalt und Nebenrechte umfassen neben dem ausschließlichen Verfügungsrecht auch Beschränkungen durch Nebenrechte wie Nießbrauch, Grunddienstbarkeiten oder

Schutz und Rechtsmittel: Eigentümer kann unbefugte Eingriffe gerichtlich unterbinden, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Strafrechtlich greift

Übereignung
durch
Einigung
und
Übergabe;
bei
Grundstücken
durch
Auflassung
und
anschließende
Eintragung
im
Grundbuch.
Für
Immobilien
besteht
damit
eine
zwei-stufige
Übertragung.
Eigentum
kann
auch
durch
Ersitzung,
Enteignung
oder
gesetzliche
Regelungen
entstehen
oder
beendet
werden.
Belastungen
wie
Hypotheken
oder
Grundschulden
können
das
Eigentum
zwar
belasten,
aber
nicht
notwendigerweise
übertragen.
Wegerechte.
Öffentlich-rechtliche
Beschränkungen
oder
Expropriation
können
Eigentumsrechte
einschränken,
letztere
gegen
Entschädigung.
bei
Diebstahl,
Unterschlagung
oder
Hausfriedensbruch.
In
Rechtsstreitigkeiten
klären
Gerichte
die
Abgrenzung
von
Eigentum,
Besitz
und
Nutzungsrechten.
Eigentumsrechte
variieren
je
nach
Rechtsordnung;
in
Deutschland
sind
sie
im
Bürgerlichen
Gesetzbuch
verankert
und
durch
Grundbuch,
Notar-
und
Verwaltungsrecht
geregelt.