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Wegerechte

Wegerecht ist ein bindinges dingliches Recht, das in der deutschen Zivilrechtsordnung als Grunddienstbarkeit eingeordnet wird. Es ermöglicht dem Eigentümer eines begünstigten Grundstücks (dominantes Grundstück), einen bestimmten Weg auf oder über das benachbarte Grundstück (belastetes Grundstück) zu nutzen, um z. B. zu einer öffentlichen Straße zu gelangen. Das Recht bleibt auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen und bindet künftige Eigentümer der beteiligten Grundstücke.

Typischerweise handelt es sich um eine grunddienstbarkeitsbezogene Regelung zugunsten eines konkreten Grundstücks. Der genaue Umfang wird

Entstehung und Rechtsdurchsetzung erfolgen durch vertragliche Vereinbarung, durch gesetzliche Regelungen oder durch gerichtliche Entscheidung. Die Ausübung

Beendigung des Wegerechts kann durch Aufhebung, durch Ablauf oder Erreichung des Zwecks, durch Veräußerung beider Grundstücke

durch
Vertrag
festgelegt:
Wer
den
Weg
nutzen
darf
(z.
B.
Eigentümer,
Besucher),
welche
Nutzung
zulässig
ist
(Pedestre,
Fahrzeuge),
welcher
Streckenverlauf
gilt,
Breite,
Zeiten
und
ggf.
Wartungs-
oder
Instandhaltungspflichten.
In
der
Regel
wird
ein
Wegerecht
notariell
beurkundet
und
in
das
Grundbuch
eingetragen,
damit
es
gegenüber
Dritten
wirksam
wird.
des
Wegrechts
darf
das
belastete
Grundstück
nicht
unverhältnismäßig
belasten;
der
Eigentümer
des
belasteten
Grundstücks
muss
die
Nutzung
dulden,
soweit
sie
im
Rechtsbestand
vorgesehen
ist.
Die
Kosten
für
die
Ausübung,
Instandhaltung
und
etwaige
Veränderungen
richten
sich
nach
der
vertraglichen
Vereinbarung
oder
den
einschlägigen
gesetzlichen
Vorschriften.
an
derselbe
Eigentümer,
oder
durch
Eintragung
einer
wirksamen
Aufhebung
erfolgen.
Änderungen
am
Weg
oder
ein
Wegfall
des
Nutzungsbedarfs
führen
in
der
Praxis
oft
zu
erneuten
Vereinbarungen.