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Grunddienstbarkeiten

Grunddienstbarkeiten, im deutschen Sachenrecht auch als dingliche Nutzungsrechte bezeichnet, sind Rechte, die das Eigentum an einem Grundstück (das belastete Grundstück) zugunsten eines anderen Grundstücks (des herrschenden Grundstücks) beschränken. Sie machen eine bestimmte Nutzung des belasteten Grundstücks für den Eigentümer dieses anderen Grundstücks möglich oder gestatten dem Eigentümer des belasteten Grundstücks eine Duldungspflicht. Grunddienstbarkeiten sind an das Grundstück gebunden und wirken auch gegen künftige Eigentümer, sobald sie in das Grundbuch eingetragen sind.

Entstehung und Wirkung

Grunddienstbarkeiten entstehen durch Rechtsgeschäft zwischen den Eigentümern oder durch gesetzliche Regelungen und müssen in das Grundbuch

Typische Formen

Zu den häufigsten Grunddienstbarkeiten zählen Wegerechte (Zutritt oder Überquerung), Leitungsrechte zur Verlegung und Wartung von Versorgungsleitungen

Beendigung und Übertragung

Eine Grunddienstbarkeit kann durch Aufhebung, Ablauf oder Wegfall des berechtigten Interesses enden. Sie geht mit dem

Relevante Wirkungen

Grunddienstbarkeiten schaffen klare Rechtsverhältnisse zwischen Grundstückseigentümern, sichern Nutzungsrechte langfristig und beeinflussen den Wert sowie die Verwertbarkeit

eingetragen
werden,
damit
sie
gegenüber
Dritten
wirksam
sind.
Der
Umfang,
der
räumliche
Geltungsbereich,
die
zeitliche
Begrenzung
und
eventuelle
Bedingungen
werden
vertraglich
festgelegt.
Der
Belaste-Eigentümer
(Servienther)
ist
verpflichtet,
die
Nutzung
zu
dulden
oder
zu
ermöglichen,
während
der
begünstigte
Eigentümer
(Dominant)
das
Recht
innerhalb
der
vereinbarten
Grenzen
ausüben
darf.
Die
Ausübung
muss
rechtmäßig,
schonend
und
zumutbar
erfolgen.
sowie
Nutzungsrechte
zur
Beschränkung
oder
bestimmten
Nutzung
des
belasteten
Grundstücks
zugunsten
des
benachbarten
Grundstücks.
Auch
Regeln
zu
Unterhalt,
Baulasten
oder
Nutzungspflichten
können
als
Grunddienstbarkeiten
erscheinen.
Eigentumswechsel
am
belasteten
oder
am
herrschenden
Grundstück
in
der
Regel
auf
die
neuen
Eigentümer
über,
sofern
nichts
Abweichendes
vereinbart
ist;
eine
Beendigung
erfolgt
durch
ausdrückliche
Löschung
im
Grundbuch.
beider
Grundstücke.
Sie
unterscheiden
sich
von
persönlichen
Nutzungsrechten
durch
ihre
dingliche
Bindung
an
das
Grundstück.