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Grundstücksrecht

Grundstücksrecht ist der Teil des Privatrechts, der das Eigentum an Grundstücken und die dinglichen Rechte an Grundstücken regelt. Es umfasst Erwerb, Nutzung, Belastung und Übertragung von Grundstücken sowie deren Rechtswirkungen gegenüber Dritten. In Deutschland ist das Grundstücksrecht eng mit dem Grundbuch verknüpft; der Grundbuchstand bestimmt in der Regel die Rechtslage gegenüber Dritten.

Zentrale Rechtsfiguren sind Eigentum und Besitz. Von besonderer Bedeutung sind dingliche Rechte, die sich unmittelbar auf

Erwerb und Belastung erfolgen in der Regel durch Vertrag, Rechtsgeschäft und Eintragung in das Grundbuch. Eigentum

Das Grundstücksrecht steht in enger Wechselwirkung mit dem Nachbarrecht, baurechtlichen Vorschriften und der Grundbuchordnung. Es bildet

das
Grundstück
beziehen:
Grunddienstbarkeiten
(z.
B.
Wegerecht),
Nießbrauch,
Erbbaurecht
und
Wohnrechte;
außerdem
Grundpfandrechte
wie
Hypothek
und
Grundschuld
als
Sicherungsrechte.
Diese
Rechte
bleiben
mit
dem
Grundstück
verbunden,
auch
wenn
der
Eigentümer
wechselt,
und
können
die
Nutzung
oder
Verwertung
des
Grundstücks
beschränken.
wird
mittels
Übereignung
übertragen;
dingliche
Rechte
entstehen
durch
Vertrag
oder
Gesetz
und
werden
idealerweise
im
Grundbuch
eingetragen,
damit
sie
gegenüber
Dritten
wirken.
Das
Grundbuch
dient
damit
beiden
Seiten
als
Nachweis
der
Rechtslage
und
Schutz
vor
unberechtigten
Eingriffen.
die
rechtliche
Grundlage
für
Eigentum,
Belastungen
und
Nutzungen
von
Grundstücken
und
bildet
damit
eine
zentrale
Säule
des
privaten
Baurechts
und
der
Immobilienwirtschaft.