Eigentumsbegriff
Eigentumsbegriff ist die rechtliche und philosophische Vorstellung von Eigentum. Im deutschen Zivilrecht wird Eigentum als erweiterte Besitzfunktion definiert: Ein Eigentümer besitzt die rechtliche Fähigkeit, die Sache zu nutzen, zu veräußern, zu belasten oder zu vererben, wobei die Eigentumsrechte im Grundbuch verzeichnet werden. Das Eigentumsrecht ist in der Regel ein umfassendes, nichtteilbares Recht, das sowohl den Gebrauch als auch die wirtschaftlichen Vorteile ausschließt, die das Eigentum mit sich bringt.
Historisch gründet sich der Eigentumsbegriff auf die mediale Entwicklung von Personaldieneilen zu festen Eigentumsverhältnissen. Im Feudalkollegialismus
Philosophisch wird der Eigentumsbegriff häufig in Diskussionen über Eigentumsrechte, Eigentum und soziale Gerechtigkeit untersucht. Nach Locke
Im privaten Bereich reguliert das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Eigentumsübungen, insbesondere § 903, § 1294 und § 1295. Das
Sicherlich und Nimm‑Zurück. Dabei wird betont, dass Eigentümer frei über ihre Sachen verfügen dürfen, solange sie
Zusammenfassend ist der Eigentumsbegriff ein zentrales Element des Rechtswesens, das die Beziehung zwischen Individuum, Besitz und