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Drittstaatler

Drittstaatler, auch Drittstaatsangehörige genannt, bezeichnet in der europäischen Rechts- und Verwaltungssprache Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz besitzen. Der Begriff wird vor allem im Zusammenhang mit Aufenthalts-, Arbeits- und Asylrecht verwendet und grenzt diese Gruppe von Unionsbürgern ab, die Freizügigkeitsrechte innerhalb des EU-Raums genießen.

Der rechtliche Status von Drittstaatsangehörigen variiert je nach Mitgliedstaat und Rechtsbereich. Sie benötigen in der Regel

Asyl- und Schutzsuchende fallen ebenfalls unter den Begriff der Drittstaatsangehörigen, da ihnen je nach Fall ein

In der Praxis ist der Begriff in Deutschland und anderen EU-Staaten gängig in Verwaltungs- und Rechtsdokumenten,

einen
Visum-
oder
Aufenthaltstitel,
um
legal
in
einem
EU-Mitgliedstaat
zu
leben
oder
zu
arbeiten.
Aufenthaltstitel
können
befristet
oder
unbefristet
sein
und
unterschiedliche
Voraussetzungen
wie
Qualifikation,
Jobangebot,
Sprachkenntnisse
oder
Rückkehrpflicht
umfassen.
Für
besonders
qualifizierte
Arbeitskräfte
existieren
EU-weit
harmonisierte
Regelungen,
wie
die
Blue
Card
EU,
die
den
Zugang
zu
Langzeitaufenthalten
erleichtern
sollen.
Familienangehörige
von
EU-Bürgern
können
unter
bestimmten
Bedingungen
ebenfalls
Anspruch
auf
Aufenthalt
haben,
etwa
gestützt
durch
die
Freizügigkeitsrichtlinie
2004/38/EG.
bestimmter
Schutzstatus
oder
eine
subsidiäre
Form
des
Aufenthalts
gewährt
wird.
In
vielen
Ländern
wird
der
Schutzstatus
separat
geregelt,
während
der
Zugang
zum
Arbeitsmarkt
oft
durch
den
jeweiligen
Aufenthaltstitel
gerichtet
ist.
Statistik
und
Migrationspolitik.
Er
dient
der
Unterscheidung
von
EU-Bürgern
und
Nicht-EU-Bürgern
und
spiegelt
die
unterschiedlichen
Zugangs-
und
Nutzungsrechte
im
Bereich
Aufenthalt,
Arbeit
und
soziale
Ansprüche
wider.