Drittstaatsangehörigen
Drittstaatsangehörige bezeichnet in der deutschen Rechts- und Verwaltungssprache Personen, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, also nicht Bürgerinnen oder Bürger eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz. Der Begriff grenzt damit Nicht-EU-Bürger von EU-/EWR-/Schweizer Staatsangehörigen ab und wird in Ausländer-, Aufenthalts- und Migrationsrecht verwendet.
Im deutschen Aufenthaltsrecht benötigen Drittstaatsangehörige in der Regel einen Aufenthaltstitel, um sich legal aufzuhalten und zu
Rechte und Pflichten: Je nach Aufenthaltstitel haben Drittstaatsangehörige Anspruch auf Arbeitserlaubnis, Zugang zu Bildung, soziale Leistungen
Im EU-weiten Kontext bezeichnet der Begriff Drittstaatsangehörige alle Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger im Verhältnis zum jeweiligen Mitgliedstaat.