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Designrecht

Designrecht bezeichnet das Rechtsgebiet des Geistigen Eigentums, das den visuellen Gesamteindruck eines Produkts schützt. Es geht um das Erscheinungsbild – Form, Konturen, Muster, Farben und Oberflächengestaltung – und nicht um die technische Funktion.

Der Schutz gilt gegenüber Nachahmungen, die denselben ästhetischen Eindruck erzeugen. Rein funktionale Merkmale bleiben in der

Schutzformen variieren nach Rechtsordnung. In vielen Systemen kann Designrecht durch die Anmeldung eines Designs erlangt werden,

Voraussetzungen und Dauer unterscheiden sich je nach System. Für registrierte Geschmacksmuster gelten üblicherweise Neuheit und eigenständiger

Durchsetzung erfolgt gegen erhebliche Nachahmungen, etwa Herstellung, Angebot oder Import identischer oder verwirrender ähnlicher Designs. Designrechte

Regel
ungeschützt,
es
sei
denn,
sie
fallen
unter
andere
Rechtsformen
wie
Patente
oder
Urheberrecht.
Designrechte
richten
sich
primär
auf
das
äußere
Erscheinungsbild
eines
Erzeugnisses.
also
durch
ein
eingetragenes
Geschmacksmuster.
Daneben
existieren
in
einigen
Rechtsordnungen
auch
unregistrierte
Geschmacksmuster,
die
automatisch
Schutz
gewähren,
oft
mit
kürzerer
Laufzeit.
In
der
Europäischen
Union
besteht
das
eingetragene
Gemeinschaftsgeschmacksmuster
mit
einer
Laufzeit
von
bis
zu
25
Jahren
(Verlängerungen
alle
fünf
Jahre)
sowie
das
unregistrierte
Gemeinschaftsgeschmacksmuster,
das
tendenziell
weniger
lang
schützt.
Charakter;
unregistrierte
Muster
greifen
oft
automatisch
und
schützen
das
Erscheinungsbild
zeitlich
begrenzt,
meist
ab
dem
Zeitpunkt
der
ersten
Veröffentlichung
oder
Schöpfung.
schützen
das
äußere
Erscheinungsbild,
nicht
notwendigerweise
die
technische
Funktion,
und
sind
damit
ein
eigenständiger
Baustein
des
geistigen
Eigentums
neben
Urheberrecht,
Patenten
und
Marken.
Internationale
Schutzmöglichkeiten
bestehen
unter
anderem
über
regionale
und
globale
Systeme
zur
Designregistrierung.