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Anteilsübertragung

Anteilsübertragung bezeichnet die Übertragung eines Gesellschaftsanteils oder einer Beteiligung an einer Kapital- oder Personengesellschaft von einem Eigentümer auf einen anderen. Typische Formen sind der Erwerb von Aktien in einer Aktiengesellschaft (AG) oder der Anteilserwerb an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Auch Partnerschaften wie OHG oder KG können betroffen sein. Die Übertragung führt grundsätzlich zum Wechsel der Rechte und Pflichten des Anteilseigners, insbesondere Stimmrechte, Gewinnansprüche und Mitwirkungsrechte. Gesellschaftsverträge und Satzungen können die Übertragung durch Zustimmung, Vorkaufsrechte oder weitere Beschränkungen regeln.

In Deutschland sind die rechtlichen Voraussetzungen je nach Rechtsform unterschiedlich. Bei der GmbH bedarf der Übertragungsakt

Der Ablauf umfasst Verhandlung, Bewertung, notarielle Beurkundung (bei GmbH-Anteilen), Abtretungserklärung, Mitteilung an die Gesellschaft und die

Steuerlich können Veräußerung oder Übertragung von Anteilen je nach Rechtsform und persönlicher Situation steuerliche Folgen haben,

regelmäßig
der
notariellen
Beurkundung,
der
Zustimmung
der
Gesellschaft
und
der
Eintragung
in
das
Handelsregister.
Ohne
diese
Schritte
ist
die
Übertragung
rechtsunwirksam.
Bei
der
AG
erfolgt
der
Eigentumswechsel
üblicherweise
durch
Übertragung
von
Aktien,
die
im
Aktienregister
verzeichnet
werden;
auch
hier
können
Satzung
oder
Hauptversammlung
Beschränkungen
vorsehen.
In
Personengesellschaften
können
zusätzlich
vertragliche
Zustimmungspflichten
der
übrigen
Gesellschafter
bestehen.
Eintragung
der
Änderung
ins
Register.
Auswirkungen
betreffen
sowohl
wirtschaftliche
Aspekte
(Kaufpreis,
Gewinnbeteiligung)
als
auch
Rechtswirkungen
(Vorkaufsrechte,
Sperrfristen,
Kontrollwechsel).
etwa
auf
Veräußerungsgewinne
oder
Schenkungs-/Erbschaftssteuer.
Weitere
Informationen
finden
sich
in
den
relevanten
Gesetzestexten,
wie
dem
GmbH-Gesetz
und
dem
Aktiengesetz.