unwirksamkeit
Unwirksamkeit bezeichnet im deutschen Recht den Zustand, in dem ein Rechtsgeschäft oder eine Rechtsnorm keine rechtlichen Wirkungen entfaltet. Es bedeutet, dass aus dem betreffenden Rechtsakt weder Rechte noch Pflichten entstehen oder durchsetzbar sind. Unwirksamkeit kann sich auf Willenserklärungen, Verträge oder andere Rechtsakte beziehen und tritt ein, wenn ihnen formale oder inhaltliche Voraussetzungen fehlen oder sie gegen Rechtsnormen verstoßen.
Typische Ursachen sind Formmängel (etwa Gesetz oder Vertrag verlangt eine bestimmte Form, die nicht eingehalten wurde),
Folgen der Unwirksamkeit sind, dass aus dem betroffenen Rechtsgeschäft keine vertraglichen oder sonstigen Rechtsfolgen entstehen. Bereits
Abgrenzung: Nichtigkeit wird oft als besonders strikte, endgültige Ungültigkeit verstanden, während Unwirksamkeit den Mangel an Rechtswirkung