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unwirksamkeit

Unwirksamkeit bezeichnet im deutschen Recht den Zustand, in dem ein Rechtsgeschäft oder eine Rechtsnorm keine rechtlichen Wirkungen entfaltet. Es bedeutet, dass aus dem betreffenden Rechtsakt weder Rechte noch Pflichten entstehen oder durchsetzbar sind. Unwirksamkeit kann sich auf Willenserklärungen, Verträge oder andere Rechtsakte beziehen und tritt ein, wenn ihnen formale oder inhaltliche Voraussetzungen fehlen oder sie gegen Rechtsnormen verstoßen.

Typische Ursachen sind Formmängel (etwa Gesetz oder Vertrag verlangt eine bestimmte Form, die nicht eingehalten wurde),

Folgen der Unwirksamkeit sind, dass aus dem betroffenen Rechtsgeschäft keine vertraglichen oder sonstigen Rechtsfolgen entstehen. Bereits

Abgrenzung: Nichtigkeit wird oft als besonders strikte, endgültige Ungültigkeit verstanden, während Unwirksamkeit den Mangel an Rechtswirkung

Geschäftsunfähigkeit
oder
beschränkte
Geschäftsfähigkeit
einer
Partei,
ein
unklarer
oder
gesetzlich
vorgeschriebener
Inhalt
der
Willenserklärung,
sowie
ein
illegaler
oder
sittenwidriger
Gegenstand
des
Rechtsgeschäfts.
In
der
Praxis
wird
gelegentlich
zwischen
absolut
unwirksamen
Rechtsgeschäften
und
solchen,
die
erst
durch
Anfechtung
unwirksam
werden,
unterschieden;
der
im
alltäglichen
Sprachgebrauch
verwendete
Begriff
der
Unwirksamkeit
überdeckt
jedoch
häufig
beide
Sachverhalte.
erbrachte
Leistungen
können
unter
bestimmten
Umständen
zurückgegeben
oder
erstattet
werden,
wobei
der
konkrete
Rückabwicklungs-
oder
Schadensersatzanspruch
vom
Einzelfall
abhängt.
Heilungspotenziale
bestehen,
wenn
Mängel
durch
Zustimmung
der
Beteiligten
oder
nach
bestimmten
gesetzlichen
Regeln
behoben
werden
können;
andernfalls
bleibt
die
Unwirksamkeit
bestehen.
beschreibt,
der
unter
Umständen
durch
weitere
Rechtsvorgänge
korrigiert
oder
beseitigt
werden
kann.
Die
genaue
Bedeutung
hängt
vom
jeweiligen
Rechtsgebiet
und
den
konkreten
Umständen
des
Einzelfalls
ab.