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Zugänglichmachung

Zugänglichmachung bezeichnet den Prozess, Informationen, Dokumente oder Ressourcen so bereitzustellen, dass sie für bestimmte Adressaten oder die Allgemeinheit zugänglich sind. Der Begriff wird in verschiedenen Bereichen verwendet, insbesondere in der öffentlichen Verwaltung, im Rechtswesen, in der Wissenschaft, im Kulturerbe sowie in der Wirtschaft.

Im Verwaltungskontext umfasst die Zugänglichmachung oft die Veröffentlichung oder Weitergabe von Akten und Informationen auf Antrag

Wichtige Kriterien sind die Form der Bereitstellung (digital über Portal, physische Kopien), Nutzungsbedingungen, Langzeitarchivierung, Metadaten und

Zugänglichmachung ist somit ein Balanceakt zwischen Transparenz, Teilhabe und Schutzrechten. Politisch und organisatorisch dient sie der

Siehe auch: Informationsfreiheit, Open Data, Archivwesen, Publikation.

oder
im
Rahmen
gesetzlicher
Transparenzpflichten,
etwa
gemäß
Informationsfreiheitsgesetzen.
In
der
Wirtschaft
kann
sie
die
Offenlegung
von
Geschäftsdokumenten,
Finanzberichten
oder
Unternehmensdaten
an
Anteilseigner,
Aufsichtsbehörden
oder
die
Öffentlichkeit
bedeuten.
In
Wissenschaft
und
Archivwesen
bezieht
sie
sich
auf
die
Bereitstellung
von
Forschungsdaten,
Publikationen
oder
Archivbeständen,
gegebenenfalls
in
maschinenlesbarer
Form.
Barrierefreiheit.
Gleichzeitig
müssen
Datenschutz,
Urheberrechte,
Betriebs-
und
Geheimhaltungspflichten
sowie
wirtschaftliche
Interessen
berücksichtigt
werden.
Oft
erfolgt
eine
Abwägung
zwischen
Offenheit
und
diesen
Schutzinteressen;
in
manchen
Fällen
werden
Daten
redaktionell
oder
anonymisiert
veröffentlicht.
Rechenschaftspflicht,
der
Nachvollziehbarkeit
von
Entscheidungen
und
der
Förderung
von
Innovation
durch
offene
Daten.